REVISIONSEINLEGUNG des Thomas Drach nach abgeschlossenem Strafverfahren beim Landgericht Hamburg
von Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht Helfried Roubicek
aus Börgerende bei Rostock
REVISIONSEINLEGUNG des Thomas Drach nach abgeschlossenem Strafverfahren
beim Landgericht Hamburg
Börgerende, den 14. November 2011
REVISIONSEINLEGUNG des Thomas Drach nach abgeschlossenem Strafverfahren
beim Landgericht Hamburg
- Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof mit dem Ziel des Freispruchs -
Die Verteidigung hat für Thomas Drach am 14.11.2011 das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die 11. Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg hatte den Angeklagten am 08.11.2011 zu einer 15-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die Staatsanwaltschaft Hamburg eine solche u. a. in doppelter Höhe gefordert. Thomas Drach hatte den ihm gemachten Tatvorwurf stets bestritten und aus ggb. Anlass erwartet, dass das Verfahren für ihn zu einem eindeutigen Freispruch führt. Strafverteidiger Helfried Roubicek hat auch in seinem ausführlichen Schlussvortrag die Gründe eines solchen Freispruchs aus Rechts- wie auch aus tatsächlichen Gründen minuziös dargelegt.
In der Anklageschrift vom Sommer 2010 wurde dem Angeklagten Thomas Drach ein im Februar 2009 begangenes Verbrechen der versuchten Anstiftung zur räuberischen Erpressung (zum Nachteil seines Bruders Lutz Drach) vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte dafür vor knapp 3 Jahren - Anfang 2009 - die Ermittlungen aufgenommen und vor über 16 Monaten Anklage gegen den in Deutschland seit Mitte 2000 inhaftierten heute 51-jährigen Thomas Drach erhoben, der aktuell bis zum Sommer 2012 seine 14 ½-jährige Freiheitsstrafe wegen erpresserischem Menschenraub (Prof. Dr. Jan Philip Reemtsma) absitzt.
Im Übrigen gilt:
Die Verteidigung des Angeklagten weist aus ggb. Anlass darauf hin, dass bis zum Verfahrensabschluss bzw. bis zur rechtskräftigen Gerichtsent-scheidung die Kernfrage der Schuld und einer evtl. Verantwortung eines Angeklagten weiterhin offen bleibt - Unschuldsvermutung laut Artikel 6 II der EMRK (Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Dies ist zum Schutz eines Angeklagten und zur Wahrung seiner Rechte nach der Strafprozessordnung und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Deutschland zwingend geboten. Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2011 ist durch die Revisionseinlegung nicht rechtskräftig!
Verteidigung in Strafverfahren ist ständiger Kampf. Dabei hat der Verteidiger die Aufgabe, mit allen gesetzlichen Mitteln seinem Mandanten in Strafsachen zu helfen, zumal in einem Strafverfahren der Staat aufgrund existierender Gesetze für einen Betroffenen doch auch mit aller Konsequenz in persönliche Freiheiten und auch in die Privatsphäre des Bürgers eingreift. Ein Verteidiger, insbesondere ein konfliktbereiter Strafverteidiger, kann einerseits zwar um eine Balance in einem Strafverfahren bemüht sein, ist aber - wie in der Rechtswissenschaft und Anwaltschaft anerkannt und generell so auch vertreten wird – ganz entschieden „rechtsstaatlicher Garant der Unschuldsvermutung eines Beschuldigten / Angeklagten“, setzt sich also für ihn, den mit dem Strafverfahren betroffenen und belasteten Mandanten, im Rahmen der gesetzlichen (strafprozessualen) Möglichkeiten ein.
Im Revisionsverfahren des Thomas Drach wird der bundesweit tätige Strafverteidiger Helfried Roubicek, Fachanwalt für Strafrecht, ausführlich und juristisch nachvollziehbar darlegen, weshalb das Urteil schon auf eine Sachrüge hin, also materiell-rechtlich durch das Revisionsgericht überprüft werden muss. Der für die Entscheidung in diesem Revisionsverfahren mithin in II. Instanz unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshofs Basdorf zuständige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig wird voraussichtlich im Jahre 2012 auch über etwaige Verfahrensfehler zu befinden haben, die die Verteidigung des Thomas Drach in diesem Revisionsverfahren in revisionsrechtlich gebotener Art und Weise schriftsätzlich zu ggb. Zeit vortragen wird, um das Ziel des Freispruchs doch noch erreichen zu können.
B ö r g e r e n d e zwischen Rostock und dem westlich gelegenen Heiligendamm an der Ostsee,
den 14. November 2011
gez. H e l f r i e d R o u b i č e k
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht
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