LSG München beharrt auf Bestandskraft für Sozialbeiträge
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München will für Unternehmen mehr Rechtssicherheit nach einer Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge schaffen. Spätere Nachforderungen sollen für bereits geprüfte Zeiträume nicht mehr möglich sein, bekräftigte das LSG in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 7. Oktober 2011 (Az.: L 5 R 613/11 B ER).
Trotz heftiger Kritik bekräftigte das LSG damit ein Urteil vom 18. Januar 2011 (Az.: L 5 R 752/08).
In dem neuen Streit geht es um eine Tankstelle mit Imbiss, Verkaufsshop und Autohandel im Raum Nürnberg. Eine Prüfung der Sozialbeiträge durch die Rentenversicherung für die Jahre 2000 bis 2004 ergab unter anderem, dass der Betrieb für verschiedene Lohnzuschläge keine Sozialabgaben gezahlt hatte. Die Rentenversicherung forderte entsprechend Beiträge nach.
2006 wurden dieselben Jahre auch von der Finanzverwaltung geprüft. Auf deren Ergebnisse forderte nicht nur der Fiskus Steuern, sondern auch die Rentenversicherung nochmals Sozialbeiträge nach.
Doch das ist unzulässig, meint das LSG München. Die Jahre 2000 bis 2004 seien bereits geprüft und das Ergebnis sei bestandskräftig geworden. Den entsprechenden Bescheid habe die Rentenversicherung nicht zurückgenommen. Dies sei ohnehin auch nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Die Rentenversicherung hält diese Rechtsprechung für falsch. Jede Prüfung sei nur eine Stichprobenprüfung. Entscheidend sei, dass der Betrieb wisse, für welche Sachverhalte Sozialbeiträge fällig werden. Wenn bei einer Prüfung nicht alle entsprechenden Fälle auffliegen, könne dies keinen Vertrauensschutz begründen.
Die Rentenversicherung sieht sich damit auch in Übereinstimmung mit alter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das wohl auch über den neuen Streit entscheiden wird.
Das Ergebnis ist wichtig auch für die Nachforderung von Sozialbeiträgen für Zehntausende Leiharbeitnehmer, die nach Tarifen der „Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)“ bezahlt wurden. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist die CGZP nicht tariffähig, und ihre Tarifverträge sind daher unwirksam. Als Konsequenz haben die betroffenen Leiharbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnnachschlag und die Sozialkassen entsprechend auf höhere Sozialbeiträge. Betroffene Leihfirmen, die von der Rentenversicherung bereits geprüft wurden, halten den neuen Forderungen nun die Rechtsprechung des LSG München entgegen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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