Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Abiturfahrt ohne Lehrer ist keine Klassenfahrt

Kinder aus Hartz-IV-Familien können bei einer Abiturfahrt auf den Kosten sitzenbleiben. Ist die Teilnahme an der Abschlussfahrt freiwillig und findet sie ohne Lehrpersonal statt, ist die Fahrt als private Freizeitreise zu werten, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 28. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: S 148 AS 35486/09).

Das Jobcenter müsse dann für die angefallenen Kosten nicht aufkommen, entschied das Sozialgericht. Maßgeblich für die Kostenübernahme seien die schulrechtlichen Bestimmungen des einzelnen Bundeslandes.

Im konkreten Fall waren zwei Geschwister bei ihrer Abiturabschlussfahrt nach Spanien beziehungsweise Bulgarien gefahren. Beide Kinder erhielten Hartz-IV-Leistungen. Ihren Antrag auf zusätzliche Übernahme der Kosten der Abiturfahrten von zusammen 810 Euro lehnte das Jobcenter jedoch ab.

Die Abiturabschlussfahrten seien gar keine Klassenfahrten gewesen, argumentierte die Behörde. Die Fahrten hätten nach Abschluss der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen stattgefunden. Sie seien zudem freiwillig gewesen. Auch Lehrpersonal war bei den Reisen nicht anwesend. Dies sei nach den schulrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin aber eine Voraussetzung dafür, dass die Kosten übernommen werden.

Die alleinerziehende Mutter der Kinder führte an, dass sie nichts dafürkönne, wenn das Land Berlin - vermutlich aus Sparzwängen – für Abiturabschlussfahrten grundsätzlich kein Lehrpersonal zur Verfügung stelle. Das Jobcenter müsse trotzdem zahlen, schließlich stünden die Fahrten in unmittelbaren Bezug zur schulischen Bildung.

Das Sozialgericht sah dies in seinem Urteil vom 27. September 2011 jedoch anders. Die Behörde müsse nur Schulfahrten übernehmen, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. In Berlin sehen diese jedoch die Teilnahme von Lehrpersonal verpflichtend vor. An den Abschlussfahrten konnte zudem freiwillig teilgenommen werden. Sie dienten daher nur privaten Zwecken, für die das Jobcenter keine Kosten erstatten muss.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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