Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Vorerst keine höhere Asylbewerberleistungen

Auch bei begründeten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen für Asylbewerber können Flüchtlinge vorerst keine höheren Leistungen auf Sozialhilfeniveau beanspruchen. Dies stellte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Montag, 31. Oktober 2011, bekanntgegebenen Eil-Beschluss klar (Az.: L 7 AY 3998/11 ER-B). Damit stellten sich die Stuttgarter Richter gegen eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim.

Soweit der Unterhalt von Asylbewerbern nicht durch Sachleistungen gedeckt wird, erhalten alleinstehende Flüchtlinge vier Jahre lang sogenannte Grundleistungen von bis zu 225 Euro monatlich. Erst danach werden sie Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfängern weitgehend gleichgestellt. Diese können monatlich 364 Euro beanspruchen. Diese „Analogleistungen“ erhalten Flüchtlinge allerdings nur, wenn sie ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht „rechtsmissbräuchlich“ beeinflusst haben.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte am 2. September 2010 die Grundleistungen für Asylbewerber für zu gering und als grundgesetzwidrig befunden (Az.: L 20 AY 13/09). Die Essener Richter legten die Frage nach der Höhe der Grundleistungen daher dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Auch das LSG Niedersachsen-Bremen schloss sich den Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit an (Az.: L 8AY 126/10 B). Der Bedarf der Flüchtlinge sei „ins Blaue hinein“ geschätzt worden.

Im beim LSG Stuttgart verhandelten Eilverfahren verlangten daraufhin mehrere afghanische Asylbewerber mehr Geld. Wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit müsse Ihnen bis auf weiteres darlehensweise Hilfeleistungen auf Sozialhilfeniveau bewilligt werden. Das Sozialgericht Mannheim stimmte dem noch zu, da das menschenwürdige Existenzminimum der Asylbewerber nicht gewährleistet sei.

Das LSG Baden-Württemberg lehnte dies jedoch in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2011 ab. Gerichten sei es nicht erlaubt, den Sozialträger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Nur der Gesetzgeber könne das menschenwürdige Existenzminimum festlegen. Er müsse auch entscheiden, ob das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen gesichert wird.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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