Bestattungskosten auch bei zerrüttetem Familienverhältnis zu zahlen
Auch bei einem zerrütteten Familienverhältnis müssen Angehörige für die Bestattungskosten ihres verstorbenen Verwandten grundsätzlich aufkommen. Es spielt dabei keine Rolle, dass man zum Verstorbenen über Jahre keinen Kontakt mehr hatte, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 20. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 SO 226/10). Damit scheiterte eine 52-Jährige Frau mit ihrer Klage, das Sozialamt müsse die Bestattung ihres verstorbenen Bruders bezahlen.
Die Frau hatte angegeben, dass das Verhältnis zu ihrem Bruder, der zuletzt Hartz IV bezog, zerrüttet war. Sie habe nie eine persönliche Bindung zu ihm entwickelt. Er sei immer das „schwarze Schaf“ der Familie gewesen. Als der Bruder schließlich verstarb, sollte sie als nahe Angehörige die Bestattungskosten in Höhe von knapp 2.550 Euro bezahlen. Die 52-Jährige forderte daraufhin, dass das Sozialamt die Kosten übernimmt. Wegen der fehlenden Nähe zu ihrem Bruder sei es ihr unzumutbar, für die Bestattung aufzukommen.
Dem widersprach jedoch das LSG in seinem am 6. Oktober 2011 gefällten Urteil. Als nächste Verwandte seien sie sowie ihre zwei anderen Geschwister bestattungspflichtig. Ein zerrüttetes Verhältnis oder fehlende Nähe zwischen den Geschwistern mache die Kostentragung nicht unzumutbar. Andernfalls müsse bei den heute üblichen lockeren Familienverhältnissen die Allgemeinheit häufig die Bestattungskosten tragen.
Nur wenn der Verstorbene sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, wie Körperverletzungen, sexueller Missbrauch oder einer groben Verletzung seiner Unterhaltspflichten, könne die Übernahme der Bestattungskosten durch die Angehörigen unzumutbar sein. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Außerdem könne die Klägerin auch von ihren Geschwistern einen Teil der angefallenen Kosten verlangen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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