Keine Kunst auf nackter Haut
Tattoos muten oft an wie Kunst auf nackter Haut. Doch steuerlich gesehen sind auch handgezeichnete Tätowiervorlagen nichts als Blaupausen, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: VII B 258/10).
Der Kläger zeichnet Tätowiervorlagen. Seine Kunden wählen meist aus einer Sammlung ein bestimmtes Muster oder mehreren Motiven aus. Dies passt der Vorlagenzeichner nach individuellen Wünschen und passend für die geplante Körperstelle an. Die Vorlage wird dann in einem Tätowierstudio auf die Haut übertragen. Mit dem Finanzamt streitet der Kläger, ob seine Zeichnungen der vollen Umsatzsteuer von 19 Prozent unterliegen oder wie Kunst dem ermäßigten Satz von nur sieben Prozent.
Mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 20. Juni 2011 bestätigte der BFH die Position des Finanzamts. Gewerbliche Zeichnungen seien von der Steuervergünstigung für Kunst ausdrücklich ausgenommen. Dazu gehörten „Baupläne und -zeichnungen, technischen Zeichnungen und anderen Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topographischen oder ähnlichen Zwecken“. In diese Kategorie gehörten auch die Tätowiervorlagen, so der BFH.
Zuvor hatte schon das Bundessozialgericht (BSG) auch das Tätowieren selbst als vermeintliche Kunst verschmäht. Es sei „trotz einer künstlerischen Komponente eine im weitesten Sinne handwerkliche Tätigkeit“, urteilten die Kasseler Richter am 28. Februar 2008 (Az.: B 3 KS 2/07 R). Sie verwehrten damit einem Tätowierer den Zugang zur Künstlersozialkasse, einer gesetzlichen Pflichtversicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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