BFH hält Mantelkaufregelungen teilweise für verfassungswidrig
(Kiel) In zwei am 21.01.2009 veröffentlichten Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Verfassungsmäßigkeit sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz und den verschiedenen Übergangsregelungen dazu befasst. In einem Fall hat der BFH dazu das Bundesverfassungsgericht angerufen. (BGH AZ: I R 95/04 und I R 78/01).
In den Verfahren, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Präsident des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, ging es um die Vorschriften über den sog. Mantelkauf bei Kapitalgesellschaften, die der Gesetzgeber im Laufe der Jahr immer wieder verschärft hat, da er einen missbräuchlichen Handel mit Verlusten befürchtet. Verschiedene und immer wieder neu gestaltete Regelungen im Körperschaftsteuergesetz führten deshalb dazu, dass solche nicht genutzten Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Wechsel eines Anteilseigners steuerlich nicht mehr abziehbar waren. Die ständigen Neuregelungen führten in der Vergangenheit dazu, dass immer wieder gesetzliche Übergangsvorschriften erforderlich waren, so Gieseler.
Bei der grundlegenden Änderung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung 1996 im Jahr 1997 war danach wie folgt zu unterscheiden:
•Für sog. Altverluste vor 1997 sollte die Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 gelten
•Für Verluste, die im Jahre 1997 nach dem 6. August 1997, dem Tag der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag, entstanden waren, galt nach den Übergangsvorschriften dasselbe
•Für Verluste hingegen, die im Jahre 1997 vor dem 6. August 1997 entstanden waren, sollten die neuen Regelungen dagegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an gelten.
In den beiden anstehen Fällen hatte das Gericht zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen über solche Verluste zu entscheiden, die bereits vor dem 6. August 1997 entstanden waren. Hierbei hat der BFH die getroffenen Regelungen einem Fall für verfassungskonform erachtet, in dem anderen Fall hingegen das Bundesverfassungsgericht angerufen, so Gieseler.
•Bei Verlusten, die im Jahre 1997 vor dem 6. August 1997 entstanden sind, hält er die Übergangsregelung für die neuen Vorschriften für verfassungsgemäß. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber diese Verluste vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich anerkennen wollte. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse der Steuerpflichtige jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers rechnen. Ein Steuerpflichtiger könne deshalb nicht auf den Fortbestand bisheriger Regelungen für alle Zukunft vertrauen. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze sei in der Übergangsregelung daher nicht zu erkennen.
•Die für die Altverluste getroffene Übergangsregelung hält der BFH hingegen für verfassungswidrig, da sie die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste behandele, die bis zum 6. August 1997 bereits entstanden waren. Hierin sei ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot zu sehen, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Es gelte jedoch derselbe Vertrauensschutz.
Der BFH hat deswegen in diesem Fall die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die getroffene Übergangsregelung für Körperschaften insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als dass die Neuregelung für Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Identität - gemessen an den Maßstäben der Neuregelung - vor dem 1. Januar 1997 verloren haben, bereits 1997 anzuwenden ist, dagegen für Körperschaften, die ihre wirtschaftliche Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August verloren haben, erst im Jahr 1998.
Im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidung empfahl Gieseler betroffenen Unternehmen in ähnlicher Situation, die Rechtsprechung hierzu genauestens zu verfolgen und keine Maßnahmen ohne vorherige ausführliche steuerliche Beratung vorzunehmen, wobei er u. a. auch auf den DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. – www.duv-verband.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Steuerrecht
DUV-Präsident
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