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Befristete Arbeitsverträge – Arbeitsform der Zukunft?

(Stuttgart) Nach einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit werden immer mehr Arbeitsplätze nur auf Zeit vergeben. 43 Prozent aller im Jahr 2006 abgeschlossenen Arbeitsverträge waren zeitlich begrenzt. Damit seien inzwischen mehr als zwei Millionen Arbeitskräfte auf Basis eines befristeten Vertrages tätig.

Diese Entwicklung beobachtet auch der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart seit geraumer Zeit und ergänzt: Besonders häufig werden im Öffentlichen Dienst Stellen häufig nur noch auf Zeit besetzt: Hier seien laut der Studie inzwischen zwei Drittel aller neuen Arbeitsverträge nur noch befristet. Aber auch in vielen anderen Bereichen, wie z. B. Gesundheit, Erziehung oder bei Nonprofit-Organisationen seien befristete Verträge inzwischen das "Normalarbeitsverhältnis". Die Industrie hingegen, so Henn, sei bisher noch weniger stark betroffen, was sich angesichts der derzeitigen Wirtschaftsflaute allerdings auch noch ändern könnte. Denn nicht selten seien befristete Arbeitsverträge für die Unternehmen der einzige Weg zu mehr Flexibilität.
Die Grundlagen für befristete Arbeitsverträge, so erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des VdAA-Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ seien im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) geregelt. Danach könne die Dauer des Arbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt werden oder sich auf das Erreichen eines bestimmten Zwecks beziehen, z.B. den Abschluss eines Projekts. Das Arbeitsverhältnis ende in diesen Fällen danach automatisch. Grundsätzlich, so von Bredow, seien zwei verschiedene Formen zulässig:
•Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund
oZeitdauer: Minimal 1 Tag, maximal 2 Jahre
o Verlängerung des Vertrags (Kettenbefristung) bis zu 3 mal möglich, wobei eine Maximaldauer von 2 Jahren nicht überschritten werden darf.
o Danach ist das Arbeitsverhältnis beendet und muss, wenn es bei demselben Arbeitgeber aufrechterhalten werden soll, in eine Festanstellung umgewandelt werden.
o Vor der Befristung darf bei demselben Arbeitgeber weder ein unbefristetes noch ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben (Anschlussverbot).
oArbeitnehmer, die vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 52 Jahre alt sind und vorher mindestens 4 Monate arbeitslos waren oder an öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahmen wie dem “Ein-Euro-Job” teilgenomen haben, können bis zur Dauer von 5 Jahren mehrfach befristet angestellt werden

•Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund
oVorübergehender betrieblicher Bedarf (z. B. Saisongewerbe Winter/Sommer)
oVertretungsfälle, (Urlaubs-, Krankheits-, Schwangerschaftsvertretung, Elternzeit, Mutterschutz usw.)
oBefristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung
oLänger befristete Probezeit
oIn der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (noch nicht abgeschlossene Ausbildung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Weiterbildung usw.)
oDas Arbeitsentgelt wird aus Haushaltsmitteln gezahlt, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
oein gerichtlicher Vergleich legt die Befristung fest

Beide Experten empfahlen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern, sich vor dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen rechtlich umfassend zu informieren und verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de –

Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung:

Michael Henn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA – Präsident
Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll.
Theodor-Heuss-Str. 11
70174 Stuttgart
Tel.: 0711/30 58 93-0
Fax: 0711/30 58 93-11
henn@drgaupp.de
www.drgaupp.de

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses
„Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de
www.dvbw-legal.de

 
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