Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Mehrbedarf für Alleinerziehende auch im elterlichen Haus

Leben alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger bei ihren Eltern, können sie trotzdem einen Mehrbedarfszuschlag vom Jobcenter beanspruchen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem am Dienstag, 11. Oktober 2011, in Potsdam veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 10 AS 1691/10). Um den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten zu können, müsse der Arbeitslosengeld-II-Bezieher nach den gesetzlichen Vorschriften allein für die Pflege und Erziehung seiner minderjährigen Kinder sorgen, so das LSG.

Seit dem 1. April 2011 erhalten alleinerziehende Arbeitslosengeld-II-Empfänger einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von monatlich 36 Prozent, wenn sie mit einem unter siebenjährigen Kind oder mit zwei oder drei unter 16-jährigen Kindern zusammenleben. Dieser Betrag kann sich bei weiteren Kindern noch erhöhen. Vor der jüngsten Hartz-IV-Reform betrug der Mehrbedarfszuschlag 20 Prozent des Regelsatzes.

Im verhandelten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin und Mutter von zwei Kindern von Mai 2007 bis März 2008 den Mehrbedarf für Alleinerziehende beansprucht. Bei ihr lag dieser damals bei monatlich knapp 125 Euro.

Das zuständige Jobcenter lehnte den Antrag ab. Die Mutter lebe im Haus ihrer eigenen Eltern, wenn auch in eigenen Räumlichkeiten. Sowohl ihre Schwester als auch ihre Eltern könnten sich um die Kinder kümmern. Damit sorge die Arbeitslose aber nicht mehr allein für die Kinder. Da sie auf die Hilfe ihrer Verwandten zurückgreifen könne, stehe ihr nach den gesetzlichen Regelungen kein Mehrbedarfszuschlag zu. Es komme dabei nicht darauf an, ob sie die mögliche Hilfe letztlich auch annehme.

Das LSG gab jedoch in seinem am 11. August 2011 gefällten Urteil der alleinerziehenden Arbeitslosen recht. Ihr stehe der Mehrbedarfszuschlag zu. Es bestehe auch keine Bedarfsgemeinschaft. Denn das Gesetz sehe diese zwischen Eltern und ihren über 25-jährigen Kindern nicht vor. Da die Alleinerziehende zudem nicht mit ihren Verwandten aus einem „Topf“ wirtschafte, bestehe auch keine Haushaltsgemeinschaft. Daher könne ihr der Zuschlag nicht verwehrt werden, selbst wenn die Frau im Haus ihrer Eltern wohnt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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