Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Förderung für Existenzgründer auch bei Arbeit im Ausland

Übernehmen oder gründen Arbeitslose ein Unternehmen im Ausland, können sie trotzdem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Zuschuss für Existenzgründer beanspruchen. Das hat am Mittwoch, 12. Oktober 2011, das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt im Fall einer österreichischen Pizzeria entschieden (Az.: L 7 AL 104/09). Der Gründungszuschuss sei nicht an den Aufenthalt in Deutschland gekoppelt. Denn Ziel dieser Förderung sei es in erster Linie, Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden.

Seit dem 1. August 2006 zahlt die BA für Arbeitslose, die sich selbstständig machen, neun Monate lang einen Gründungszuschuss. Vor 2006 wurden Existenzgründer mit dem sogenannten Überbrückungsgeld gefördert. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Höhe des vorherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich 300 Euro monatlich. Nach Ablauf der Förderungsdauer kann der Zuschuss noch einmal für weitere sechs Monate gewährt werden, dann bekommt man jedoch nur die 300 Euro hohe Grundpauschale. Um die Förderung erhalten zu können, muss der Arbeitslose einen mindestens 90-tägigen Arbeitslosengeld-Anspruch haben.

Im entschiedenen Fall hatte ein arbeitsloser Betriebswirt 2005 wegen einer geplanten Selbstständigkeit eine Existenzgründerförderung beantragt. Der Mann wollte eine Pizzeria im österreichischen Ried im Innkreis übernehmen. Seinen Wohnsitz im Main-Taunus-Kreis wollte er beibehalten. Auch die Gewinne sollten in Deutschland versteuert werden. Die BA lehnte den Antrag ab. Es würden nur Tätigkeiten in Deutschland gefördert, so die Behörde.

Das LSG widersprach jedoch der Auffassung der Bundesagentur. Die Vorschriften zur beruflichen Wiedereingliederung legten fest, dass Existenzgründer auch bei einer Beschäftigungsaufnahme in anderen EU-Ländern gefördert werden können. Auf einen Wohnsitz in Deutschland oder gar eine deutsche Nationalität komme es nicht an. Der Arbeitslose müsse jedoch zuvor hier Arbeitslosengeld I erhalten haben.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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