Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Kein Betriebsübergang beim Verkauf von Produktlinien

Werden Produktlinien oder Betriebsteile an ein anderes Unternehmen verkauft, haben die betroffenen Arbeitnehmer nicht immer Anspruch auf einen Job beim Erwerber. Voraussetzung bleibt, dass der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche und organisatorische Einheit übernimmt, urteilte am Donnerstag, 13. Oktober 2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 8 AZR 455/19). Die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg ändere daran nichts.


Bei einem sogenannten Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG, dass der Erwerber eine „einsatzbereite Gesamtheit“ an Mitarbeitern und Produktionsmitteln übernimmt.

Im Streitfall hatte Ende 2005 ein auf dem Gebiet der Mess- und Regeltechnik für die Stahlindustrie tätiges Unternehmen im Rheinland verschiedene Produktlinien samt Software und Patenten an ein US-Unternehmen verkauft. Dies übernahm sämtliche Kunden der betreffenden Produkte. Die übernommene Abteilung wurde aber nicht fortgeführt, sondern ging in verschiedenen Bereichen des US-Unternehmens auf. Von den betroffenen 13 Mitarbeitern übernahm der Erwerber nur den stellvertretenden Abteilungsleiter und drei Ingenieure. Mit seiner Klage wollte auch der Abteilungsleiter seine Übernahme erzwingen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf legte den Streit dem Europäische Gerichtshof (EuGH) vor. Der betonte mit Urteil vom 12. Februar 2009 (Az.: C-466/07), dass ein Betriebserwerber das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht durch organisatorische Maßnahmen verhindern kann. Danach bejahte das LAG einen Betriebsübergang und entschied, der Erwerber müsse auch den Abteilungsleiter übernehmen.

Dem widersprach nun das BAG und wies die Klage ab. Der EuGH habe die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang lediglich auf Seiten des Erwerbers gelockert. Danach liege ein Betriebsübergang auch vor, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb nicht als Einheit belässt, sondern lediglich dessen Funktionen übernimmt, diese in seinem Unternehmen aber neu organisiert.

An den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auf Verkäuferseite ändere sich dadurch nichts, betonte das BAG. Im Streitfall habe der Erwerber bestimmte Produktlinien gekauft, nicht aber eine geschlossenen Einheit, die diese Produkte herstellt. Daher liege kein Betriebsübergang vor und der Erwerber müsse den Abteilungsleiter nicht übernehmen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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