Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
Goethestr. 4
72175 Dornhan


» zum Anwaltsprofil

Jobcenter kommt nicht für Schaden am Umzugsauto auf

Haben Hartz-IV-Empfänger einen Schaden an einem geliehenen Umzugsauto verursacht, muss das Jobcenter die Kosten hierfür nicht erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Umzug von der Behörde veranlasst worden ist, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 6. Oktober 2011, verkündeten Urteil klar (Az.: B 14 AS 152/10 R). Für solche allgemeinen Lebensrisiken müsse das Jobcenter nicht aufkommen, so der 14. Senat.

Im Streitfall wurde eine Hartz-IV-Empfängerin aus Freiburg vom Jobcenter aufgefordert, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Als die alleinerziehende Frau eine neue Bleibe fand, mietete sie bei einem Autovermieter einen Transporter. Dabei wurde auch eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 700 Euro abgeschlossen.

Während des Umzugs beschädigte die Frau den gemieteten Ford Transit. Der Autovermieter forderte daraufhin den vollen Selbstbehalt von 700 Euro. Die Hartz-IV-Empfängerin meinte, dass das Jobcenter für die Kosten aufkommen müsse. Schließlich habe die Behörde den von ihr nicht gewollten Umzug veranlasst.

Das BSG entschied jedoch, dass die Behörde nur für „notwendige Kosten eines Umzugs“ aufkommen müsse. Dazu zählten beispielsweise Verpackungsmaterial oder die Miete für den Umzugswagen. Nicht dazu gehörten Schäden, die im Straßenverkehr am Leihauto entstanden sind. Diese seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Es gebe hier keinen Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung, so der 14. Senat.

Mehr zu vielen anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage http://www.kanzlei-blaufelder.de.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
«  zurück