Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern
von Rechtsanwalt Dr. Rolf Stagat, Konstanz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer. Sein Anstellungsvertrag mit der GmbH begründet deshalb kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis. Seine Rechtsstellung ist gekennzeichnet durch die Doppelstellung, die zum einen durch das - schuldrechtliche - Anstellungsverhältnis und zum anderen durch seine - gesellschaftsrechtliche - Organstellung begründet wird. Gleichwohl ist ein Fremd-Geschäftsführer in der Regel in gleicher Weise wirtschaftlich von der Gesellschaft abhängig wie ein Arbeitnehmer. Die Frage, inwieweit gesetzliche Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf GmbH-Geschäftsführer entsprechend anzuwenden sind, ist daher seit langem umstritten. Dies führt zu erheblichen Unsicherheiten in der Behandlung von Geschäftsführer-Dienstverhältnissen. Ein Beispiel für diese Unsicherheit ist die Frage, ob die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB, welche das nachvertragliche Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern gesetzlich regeln, entsprechend auch auf GmbH-Geschäftsführer anzuwenden sind. Diese Unsicherheit hat der Bundesgerichtshof in zwei aktuellen Entscheidungen zu Gunsten der Unternehmen weitgehend beseitigt.
1.
In einem vom BGH am 28.04.08 entschiedenen Fall, (Az: II ZR 11/07) hatte sich eine GmbH gegenüber ihrer Geschäftsführerin im Anstellungsvertrag verpflichtet, für die Dauer eines 2-jährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung i. H. v. 50 % des zuletzt gezahlten Gehalts zu gewähren. Nach Beendigung des Anstellungsvertrages und Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots machte die Gesellschaft geltend, die Geschäftsführerin müsse sich ihren zwischenzeitlich anderweitig erzielten Verdienst auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen. Die Gesellschaft berief sich dabei auf die Vorschrift des § 74 c Abs. 1 HGB, wonach sich ein Handlungsgehilfe - also ein Arbeitnehmer - auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss, was er während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.04.08 klargestellt, dass die Anrechnungsvorschrift des § 74 c Abs. 1 HGB auf Geschäftsführer einer GmbH nicht entsprechend anwendbar ist. Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen
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Verwertung der Arbeitskraft liege der Gedanke zu Grunde, dem Arbeitnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für „ein Leben ohne Arbeit“ zu bieten. Der Arbeitnehmer solle nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem solle durch die Vorschrift vermieden werden, dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet. Die Entlastung des Arbeitgebers von der Zahlung der Karenzentschädigung sei nicht Zweck der Regelung des § 74 c Abs. 1 HGB, sondern nur deren Reflex. Von diesem Schutzzweck sei der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen.
2.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass die auf Handlungsgehilfen - also Arbeitnehmer - ausgerichteten Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf GmbH-Geschäftsführer generell nicht anzuwenden sind. Nicht nur die Vorschrift über die Anrechnung von Zwischenverdienst ist auf GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar, auch die grundsätzliche Verpflichtung, als Entschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung bezahlen zu müssen, gilt auf GmbH-Geschäftsführern nicht. Wird dennoch - freiwillig - eine Entschädigung vereinbart, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Außerdem kann sich die Gesellschaft von einer vereinbarten Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung jederzeit lösen, indem sie ihrerseits den Geschäftsführer aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entlässt.
3.
Diese Stärkung des Handlungsspielraums der Unternehmen hat der BGH in einer weiteren Entscheidung vom 07.07.08 bestätigt und ausgeweitet. Diesem Fall lag ein mit dem Geschäftsführer vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugrunde, das einen Ausschluss der Karenzentschädigung für den Fall vorsah, dass die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag berechtigterweise fristlos kündigt. Nachdem die Gesellschaft die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, hielt der Geschäftsführer den Ausschluss der Karenzentschädigung für unwirksam und machte zur Begründung geltend, die einem Arbeitnehmer zugesagte Karenzentschädigung könne vom Arbeitgeber für den Fall einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden. Dies müsse deshalb auch für ihn als Geschäftsführer gelten.
Der BGH gab der Gesellschaft Recht und verwies erneut darauf, dass die an dem arbeitsrechtlichen Schutz von Handlungsgehilfen orientieren Vorschriften der §§ 74 ff HGB grundsätzlich nicht für den Geschäftsführer einer GmbH gelten. Insbesondere sei der Grundsatz der bezahlten Karenz nicht anwendbar. Der BGH lehnt insbesondere
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auch die im Schrifttum verbreitete Auffassung ab, die Vereinbarung eines nachvertraglichem Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung sei grundsätzlich wegen unbilliger Erschwerung des beruflichen Fortkommens des ehemaligen Geschäftsführers sittenwidrig und deshalb unwirksam. Eine Sittenwidrigkeit komme lediglich dann in Betracht, wenn das Verbot im Einzelfall nicht den berechtigten geschäftlichen Interesse der Gesellschaft diene oder es nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung des Geschäftsführers unbillig erschwere.
Selbst wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot jedoch wegen Sittenwidrigkeit unwirksam wäre, könne hieraus kein Anspruch auf die begehrte Karenzentschädigung folgen. Das aus § 75 d HGB resultierende Wahlrecht eines Arbeitnehmers, den Arbeitgeber trotz Unwirksamkeit an dem Wettbewerbsverbot festzuhalten und eine Karenzentschädigung zu verlangen, komme bei einem Geschäftsführer nicht in Betracht. Aber auch im Falle der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots könne der Geschäftsführer keine Karenzentschädigung verlangen, denn sie sei für den hier eingetretenen Fall der fristlosen Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Gesellschaft vertraglich ausgeschlossen. Ebenso wie die Zahlung einer Karenzentschädigung insgesamt ausgeschlossen werden kann, kann sie - so der Bundesgerichtshof - auch für bestimmte Fälle ausgeschlossen werden. Dem Geschäftsführer stehe somit unter keinem Gesichtspunkt eine Karenzentschädigung zu.
Fazit:
Der BGH räumt den Gesellschaftern bei der Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern weitgehende Gestaltungsfreiheit ein. Entgegen verbreiteter Auffassung ist auf Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern gerade nicht das „enge Korsett“ der gesetzlichen Regelungen für Handlungsgehilfen anzuwenden. Die Gesellschaft kann eine Karenzentschädigung - freiwillig - zusagen, sie aber auch einschränken oder ganz ausschließen. Einzige Schranke ist die Sittenwidrigkeit, die aber nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, wenn das Verbot nicht dem berechtigen geschäftlichen Interesse der Gesellschaft dient oder den Geschäftsführer in seiner Berufsausübung unbillig einschränkt. Dies wird man aber beispielsweise dann nicht bejahen können, wenn der Geschäftsführer bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfindung oder ein Übergangsgeld erhält oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses in den Ruhestand geht. Die weit verbreitete Übung, Geschäftsführern Karenzentschädigungen in ähnlicher Ausgestaltung wie Arbeitnehmern zu gewähren, erweist sich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH als häufig unnötige finanzielle Verpflichtung. Durch sorgfältige
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Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern können Unternehmen hohe Einsparungen erzielen. Umgekehrt sind Geschäftsführer gut beraten, sich Ansprüche auf eine Karenzentschädigung vertraglich zusagen zu lassen.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Dr. Rolf Stagat
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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