Justizia
 
 
Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


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Steuerrecht: Betriebsaufgabe -Zeitpunkt des Entschlusses maßgeblich für ermäßigte Besteuerung

Eine begünstigte Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Inhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit veräußert. Dabei muss der Aufgabeentschluss spätestens vorliegen, wenn der Inhaber mit der Veräußerung beginnt. So der BFH in Bestätigung der herrschenden Rechtsauffassung.



Eine begünstigte Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Inhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit veräußert. Dabei muss der Aufgabeentschluss spätestens vorliegen, wenn der Inhaber mit der Veräußerung beginnt. So der BFH in Bestätigung der herrschenden Rechtsauffassung.

Gewerbetreibender will seine gewerbliche Tätigkeit einstellen

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn ein Gewerbetreibender den Entschluss gefasst hat, seine gewerbliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen. Voraussetzung hierfür ist, dass er alle wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt.

Wann beginnt die Betriebsaufgabe?

Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluss des Steuerpflichtigen zur Betriebsaufgabe oder mit der Kundgabe eines solchen Beschlusses, sondern erst mit den objektiven Handlungen der Auflösung des Betriebs.

Diese Rechtsauffassung hat der BFH im Juni 2011 bestätigt und im Streitfall den Ertrag aus einem Markenlizenzvertrag als laufenden Gewinn qualifiziert, weil es nach Feststellungen des FG keinen Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kläger bei den Verhandlungen mit dem Lizenznehmer und bei Vertragsabschluss bereits den Entschluss gefasst hatte, den Betrieb endgültig aufzugeben.

Wann ist von einer begünstigten Betriebsaufgabe auszugehen?

Nach Ansicht des BFH ist von einer begünstigten Betriebsaufgabe auszugehen, wenn der Betriebsinhaber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt. Dabei muss der Aufgabeentschluss spätestens vorliegen, wenn der Betriebsinhaber objektiv mit diesem Vorgang beginnt.

Quelle: haufe.de/recht – News vom 05.10.2011; BFH, Beschluss vom 15. 06. 2011, IV B 143/09;
zum Volltext zur Entscheidung folgen Sie bitte folgendem Link: http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de

 
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