Arbeitsrecht: Arbeitgeber kann zur Zeugniserteilung gezwungen werden
Arbeitgeber müssen ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Zeugnis ausstellen. Die Zeugnispflicht besteht sogar noch, wenn der Betrieb inzwischen nicht mehr existiert. Wird sie missachtet, droht ein Zwangsgeld.
Arbeitgeber müssen ausgeschiedenen Mitarbeitern ein Zeugnis ausstellen. Die Zeugnispflicht besteht sogar noch, wenn der Betrieb inzwischen nicht mehr existiert. Wird sie missachtet, droht ein Zwangsgeld.
Arbeitszeugnis mit Zwang erwirken
Ein Arbeitnehmer hatte bereits vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt, dass der Chef ihm ein Zeugnis schreiben muss. Der Arbeitgeber weigerte sich dennoch mit dem Argument, der Betrieb sei inzwischen geschlossen, er habe auch kein Firmenpapier mehr.
Das war für die Arbeitsrichter kein Argument, mit dem der Arbeitgeber vor Gericht punkten konnte.
Arbeitszeugnis muss erteilt werden
Denn das LAG Rheinland-Pfalz ließ das nicht gelten und verhängte ein Zwangsgeld von 500 EUR. Das Gericht betonte, ein Zeugnis müsse zwar grundsätzlich auf Geschäftspapier geschrieben sein. Wenn der Arbeitgeber keine Firmenbögen mehr habe, dürfe er aber neutrales Papier verwenden.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 03.03.1993 (5 AZR 182/92) ausgeführt, dass ein Zeugnis grundsätzlich auf Geschäftspapier zu erstellen ist.
Wörtlich heißt es allerdings auch:
„Daraus folgt zunächst, dass ein Arbeitszeugnis in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen muss. Dazu zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestaltet sein muss, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Dabei bestehen im Grundsatz keine Bedenken, wenn der Briefkopf mit Schreibmaschine oder Personalcomputer selbst gestaltet ist. Vorliegend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass im Berufszweig des Beklagten üblicherweise im geschäftlichen Verkehr Firmenbögen verwandt werden und dass auch der Beklagte solche besitzt und benutzt. Unter diesen Umständen ist ein Zeugnis nicht ordnungsgemäß im vorbezeichneten Sinne ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist.“
Die Form hängt davon ab, was üblich ist
Hieraus wird deutlich, dass eine Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier nicht ausnahmslos besteht, sondern u. a. davon abhängig ist, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt.
Sofern der Beklagte solche Firmenbögen nicht (mehr) besitzt, kann er seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen äußeren Gestaltung des Zeugnisses auf andere Weise erfüllen.
Quelle: haufe.de/recht vom 31.08.2011; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011, 9 Ta 128/11
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
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