Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Hartz-IV-Aufstocker müssen bei langer Krankheit kürzer treten

Erhalten Hartz-IV-Aufstocker wegen einer langen Krankheit nur noch Krankengeld von der Krankenkasse, müssen sie sich dies weitgehend als Einkommen anrechnen lassen. Den pauschalen Erwerbstätigenfreibetrag können sie nicht mehr beanspruchen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 27. September 2011. (Az.: B 4 AS 180/10 R). Einzelne „notwendige Aufwendungen“ können sie danach aber immerhin noch abziehen. Zudem gilt der Freibetrag, wenn Hartz-IV-Empfänger noch Geld von ihrem Arbeitgeber bekommen, etwa während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung oder bei einem nachgezahlten Weihnachtgeld.

Im konkreten Rechtsstreit erhielt die aus Karlsruhe stammende Klägerin wegen ihres geringen Verdienstes aus einer Teilzeitbeschäftigung ergänzende Hartz-IV-Leistungen. Das Jobcenter gewährte ihr dabei den gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbstätigenfreibetrag. Dieser umfasst einen Grundfreibetrag von derzeit 100 Euro monatlich, sowie eine je nach Verdiensthöhe gestaffelte Summe. Der ermittelte Freibetrag wird vom anzurechnenden Einkommen abgezogen, was zu höheren Hartz-IV-Leistungen führt.

Als die Hartz-IV-Aufstockerin von Dezember 2008 bis Mitte April 2009 wegen einer langen Krankheit von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Dies rechnete ihr das Jobcenter als Einkommen an, ebenso ein noch für 2008 ausgezahltes Weihnachtsgeld. Den Erwerbstätigenfreibetrag ließ die Behörde dabei unberücksichtigt. Als Folge hiervon erhielt die Frau keine Hartz-IV-Leistungen mehr.

Das BSG stellte nun klar: Um den pauschalen Freibetrag beanspruchen zu können, muss der Hilfebedürftige „aktiv erwerbstätig“ sein oder zumindest andere Einkünfte vom Arbeitgeber beziehen. Als solches Erwerbseinkommen gelte auch die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und ebenso das auf sechs Monate verteilte Weihnachtsgeld. Im Streitfall müsse das Jobcenter daher auf das Weihnachtsgeld den Freibetrag anrechnen.

Weil das Krankengeld keine Arbeitgeberleistung ist, gelte hier der pauschale Erwerbstätigenfreibetrag nicht mehr. Allerdings könnten hier konkret nachgewiesene notwendige Kosten, die noch mit dem früheren Erwerbseinkommen zusammenhängen, abgezogen werden. Solche noch berufliche Aufwendungen können laut BSG beispielsweise ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag oder auch ein nicht sofort kündbares Abonnement für den öffentlichen Nahverkehr sein.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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