Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Geringere Rente für ehemalige DDR-Staatsanwälte

Ehemalige DDR-Staatsanwälte müssen eine Kürzung ihrer Rente hinnehmen. Entsprechende gesetzliche Vorschriften sind verfassungsgemäß, stellte das Sozialgericht Berlin in einem am Freitag, 30. September 2011, bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: S 14 RA 2111/02 W05).

Da Beschäftigte im Parteiapparat der SED, in der Regierung und im Staatsapparat höhere Einkommen für ihre Systemtreue erhalten haben, wollte der Gesetzgeber diese Privilegien bei Rente nicht berücksichtigen. Diese Einkommensvorteile dürfen nach dem Gesetz nicht in die Rentenberechnung einfließen.

Im konkreten Fall war der Kläger von 1963 bis zum 2. Oktober 1990 als Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätig. Er gehörte zudem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates an.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kürzte jedoch die Rente. Als ehemaliger Staatsanwalt der DDR gehöre der Kläger zu einer privilegierten Gruppe, die ihren Arbeitslohn nicht nur aufgrund ihrer Arbeitsleistung, sondern auch als Prämie für Systemtreue erhalten habe. Dem Staatsanwalt stehe daher nach den gesetzlichen Vorschriften nur eine Rente zu, die sich an dem Einkommen des durchschnittlichen DDR-Bürgers bemisst.

Für 1950 waren dies beispielsweise 3.183 Mark, für 1978 9.073 Mark und für 1987 11.591 Mark. Der tatsächliche Verdienst des Klägers betrug rund das Dreifache dieser Werte.

Der ehemalige Staatsanwalt kritisierte diese Rentenkürzungen als „Rentenstrafrecht“ und forderte vor Gericht eine Rente, die sich an seinem tatsächlichen Verdienst orientiert. Die bestehenden Vorschriften seien verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Das Sozialgericht Berlin wies dies in seinem Urteil vom 16. August 2011 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass sein ehemaliges überhöhtes Einkommen bei der Rentenberechnung voll berücksichtigt wird. Die Rentenkürzung für privilegierte Beschäftigte des DDR-Staatsapparates sei verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits am 6. Juli 2010 entschieden, dass der Gesetzgeber Rentenkürzungen für bestimmte, in der DDR bevorzugte Gruppen vornehmen darf (Az.: 1 BvL 9/06).

Das Sozialgericht hat jedoch die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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