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Thorsten Blaufelder
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Bundessozialgericht klärt Versicherungsstatus bei Pflegekräften

Auch wenn auf Honorarbasis tätige Pflege- und Hauswirtschaftskräfte nur für ein Pflegeunternehmen arbeiten, muss deshalb noch keine Sozialversicherungspflicht bestehen. Können die Pflegekräfte selbst über ihre Pflegeaufträge bestimmen und diese vorzeitig abbrechen oder verlängern, ist vielmehr eine selbstständige Tätigkeit wahrscheinlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 28. September 2011 (Az.: B 12 R 17/09). Damit scheiterte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) vor Gericht.


Die DRV hatte die Sozialversicherungspflicht einer Pflege- und Hauswirtschaftskraft aus Nordrhein-Westfalen festgestellt. Die Frau hatte anfangs zwei Jahre lang ausschließlich für die bundesweit tätige PVD Pflegedienst Deutschland GmbH & Co. KG als selbstständige „Pflegepartnerin“ gearbeitet. Später war sie auch für andere Auftraggeber tätig.

Spezielle PVD-Schulungen für die Pflegearbeit musste die Pflegerin aus eigener Tasche bezahlen. Die Aufträge vermittelte das Unternehmen an ihre selbstständigen „Partner“. Sowohl Anfang als auch Ende der Arbeit wurden von der PVD festgelegt. Dabei wohnte und arbeitete die Pflegekraft 14 Tage durchgehend bei dem hilfebedürftigen Kunden.

Die Rentenversicherung sah in der Tätigkeit der Frau eine hohe Weisungsgebundenheit durch das Pflegedienstunternehmen. Sie sei auch besonders abhängig, da sie eine 14-tägige Rund-um-die-Uhr-Pflege ausübe.

Der 12. Senat des BSG entschied, dass es sich hier nicht um eine sozialversicherungstätige Beschäftigung handelt. Vielmehr würden die selbstständigen Merkmale überwiegen. Denn die Frau könne selbst entscheiden, ob und wo sie einen Pflegeauftrag annimmt. Selbst wenn der Beginn und das Ende jeweils von ihrem Auftraggeber vorgegeben würden, habe sie immer noch die Möglichkeit, Aufträge abzubrechen oder diese zu verlängern. Den Einsatz ihrer Arbeitskraft könne sie letztlich selbst steuern.

Außerdem trug die Pflegekraft im Fall einer Insolvenz der Kundin ein unternehmerisches Risiko, da sie dann keine Vergütung erhalten hätte. In der Gesamtschau seien daher die Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung vorherrschend, so die obersten Sozialrichter.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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