Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Verfallsfrist bei Lohn-Nachschlägen für Leiharbeiter im Streit

Die Arbeitsgerichte sind uneins, bis wann Leiharbeiter Lohnnachzahlungen wegen unwirksamer Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) geltend machen können. Dies geht aus einem am Dienstag, 27. September 2011 bekanntgegebenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 7 Sa 1318/11). Das LAG hatte einer Leiharbeiterin den gleichen Lohn zugesprochen, den auch die Stammbelegschaft in dem eingesetzten Betrieb erhalten hat.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14. Dezember 2010 (Az.: 1 ABR 19/10). Die Erfurter Richter hatten darin die CGZP als „nicht tariffähig“ erklärt. Damit durfte und darf die Tarifgemeinschaft keine Tarifverträge abschließen, entsprechende Tarifverträge sind unwirksam.

Seitdem fordern immer mehr Leiharbeiter rückwirkend eine Lohnnachzahlung. Denn die CGZP-Tarife lagen weit unter dem üblichen Niveau. Die Gewerkschaft Verdi hatte der CGZP in diesem Zusammenhang „Dumping-Löhne“ vorgeworfen.

Im verhandelten Streit stützte sich die nach einem geringen CGZP-Tarif entlohnte Klägerin auf das sogenannte Equal-Pay-Prinzip. Diese gesetzliche Regelung schreibt vor, dass ohne gültigen Tarifvertrag Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn zusteht, wie der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb.

Nach dem Gesetz hat der Arbeitnehmer bis zu vier Jahre Zeit, von seinem Arbeitgeber noch ausstehenden Lohn nachzufordern. Danach sind die Ansprüche verfallen. Diese Frist kann jedoch im Arbeitsvertrag verkürzt werden. Im Streitfall war bei der Leiharbeiterin war eine auch sonst häufig verwendete Ausschlussfrist von drei Monaten festgelegt. Wird diese verpasst, besteht auf einen Lohn-Nachschlag kein Anspruch mehr.

Wann diese Frist jedoch zu laufen beginnt, ist unklar. Das LAG meinte in seinem Urteil vom 20. September 2011, dass die Frist ab der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Dezember 2010 wirksam wird. Da die Leiharbeiterin noch innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des BAG-Beschlusses Lohn-Nachzahlungen einforderte, habe sie die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbarte Frist noch eingehalten. Ihr stehe daher weiterer Lohn zu.

Das Sächsische Landesarbeitsgericht in Chemnitz hatte in einer anderen Entscheidung vom 23. August 2011 den Beginn der in den Leiharbeitsverträgen enthaltenen Ausschlussfristen spätestens ab den 7. Dezember 2009 gesehen (Az.: 1 Sa 322/11). Zu diesem Zeitpunkt hatte das LAG Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt (Az.: 23 TaBV 1016/09). Das BAG hatte ein Jahr später diese Einschätzung nur bestätigt. Beginnen die Ausschlussfristen aber bereits 2009, können viele Leiharbeiter auf keinen Lohnnachschlag mehr hoffen, da sie meist erst auf das BAG-Urteil reagiert haben.

Sowohl das LAG Berlin-Brandenburg als auch das Sächsische LAG haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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