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Thorsten Blaufelder
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Atemmaske statt Erwerbsminderungsrente

Wer mit einer zumutbaren Behandlung oder zumutbaren Hilfsmitteln noch arbeiten könnte, gilt als erwerbsfähig. Die Verweigerung der Behandlung führt nicht zu einem Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wie das Sozialgericht (SG) Freiburg in einem am Dienstag, 27. September 2011, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: S 6 R 595/10).


Der Kläger leidet an Rückenproblemen und meint, er könne daher nicht schlafen – und weil er kaum schlafe, könne er auch nicht mehr arbeiten. Seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente beantwortete der Rentenversicherungsträger zunächst mit einer gründlichen Untersuchung. Die Ärzte bestätigten Schäden der Bandscheiben; diese erlaubten aber durchaus noch mindestens sechs Arbeitsstunden am Tag, wenn der Job „lang andauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule“ vermeide. Zudem leide der Mann unter einer Schlafapnoe, das sind Atemaussetzer während des Schlafs. Diese seien mit einer Atemmaske bestens behandelbar. Nur: Der Mann weigere sich, die Maske während seiner Nachtruhe zu tragen.

Dann darf sich die Solidargemeinschaft auch weigern, ihm finanziell unter die Arme zu greifen, so das SG Freiburg in seinem am 8. Juni 2011 verkündeten Urteil. Die „Verweigerung einer Heilbehandlung“ stehe einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entgegen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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