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Thorsten Blaufelder
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Leiharbeitsunternehmen verwenden unwirksame Verweisungsklausel

Die im Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) zusammengeschlossenen Leiharbeitsfirmen haben mit ihrem Versuch eine Niederlage erlitten, für die Zukunft die Folgen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) zu umgehen. Wie das Arbeitsgericht Lübeck in einem am Montag, 26. September 2011, bekanntgegebenen bereits rechtskräftigen Urteil entschied, verwende der verbreitete Formulararbeitsvertrag des Verbandes eine unzulässige Verweisungsklausel (Az.: 3 Ca 3147/10).


In der Leiharbeitsbranche gilt das sogenannte Equal-Pay-Gebot. Danach müssen Leiharbeitnehmer den gleichen Lohn bekommen und auch sonst zu vergleichbaren Konditionen beschäftigt werden, wie die Stammbelegschaft. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz lässt allerdings Abweichungen zu Lasten der Arbeitnehmer zu, wenn diese auf einem Tarifvertrag beruhen. Verbreitet wandten Leihfirmen daher die für sie günstigen Tarifverträge der CGZP an.

Am 7. Dezember 2009 hatte jedoch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 23 TaBV 1016/09) und in der Folge am 14. Dezember 2010 auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 1 ABR 19/10) die CGZP für „nicht tariffähig“ erklärt. Danach sind die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam, weil sie nach den jeweiligen Satzungen die einzelnen Mitgliedsgewerkschaften nicht wirksam vertreten konnte.

In Reaktion schon auf das LAG-Urteil hatten die CGZP sowie fünf „christliche“ Einzelgewerkschaften – darunter die Christliche Gesundheitsgewerkschaft medsonet und die Christliche Gewerkschaft Metall – mit dem AMP am 15. März 2010 einen gemeinsamen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag für Leiharbeiter beschlossen. Neben AMP und CGZP hatte auch jede einzelne Gewerkschaft unterschrieben, so dass praktisch fünf Tarifverträge geschlossen worden sind. Dies sollte es den Leihfirmen ermöglichen, die Mitarbeiter branchenübergreifend einzusetzen.

Auf diesen „mehrgliedrigen“ Tarif verweisen wiederum die Formulararbeitsverträge des AMP, insbesondere bei der großen Mehrzahl der Leiharbeitnehmer, die nicht in einer der „christlichen“ Gewerkschaften organisiert sind.

Die Konstruktion des „mehrgliedrigen Tarifvertrags“ trägt aber nicht und der Verweis im Arbeitsvertrag ist daher unwirksam, urteilte nun das Arbeitsgericht Lübeck. Denn es sei nicht klar und transparent, für welchen Tarif die Bezugnahme gelte. Eine solche Klarheit sei für die Arbeitnehmer aber erforderlich, weil sich jeder Tarifvertrag unterschiedlich entwickeln könne.

Nach der Lübecker Rechtsprechung gelten nun „nur die gesetzlichen Regelungen“, so das Gericht. Dazu gehört wohl auch das Equal-Pay-Gebot. Im konkreten Fall ging es allerdings um die Kündigungsfrist: Der Arbeitgeber wollte nach dem mehrgliedrigen Tarif mit einer Frist von nur einer Woche kündigen; es gilt aber die gesetzliche Frist von einer Woche, urteilte das Arbeitsgericht am 15. März 2011.

Gegen dieses Urteil hatte der Arbeitgeber zunächst Berufung zum LAG Schleswig-Holstein in Kiel eingelegt. Unmittelbar vor dem angesetzten Verkündungstermin nahm der Arbeitgeber die Berufung aber wieder zurück. Das Lübecker Urteil ist damit rechtskräftig. Es wurde aber verhindert, dass zunächst das LAG und dann auch das BAG diese Rechtsprechung überprüfen können.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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