Leiharbeiter gehen bei Lohnnachforderungen oft leer aus
Im Streit um einen Lohn-Nachschlag wegen unwirksamer Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) haben Leiharbeitnehmer nun möglicherweise doch das Nachsehen. Nach einem am Montag, 26. September 2011, veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz sind ihre Forderungen in vielen Fällen verfallen (Az.: 1 Sa 322/11). Danach ist eine in Formulararbeitsverträgen verbreitet enthaltene dreimonatige Frist wirksam, innerhalb der Lohnansprüche eingefordert werden müssen.
Im Streitfall hatte ein Leiharbeiter auf eine Lohnnachzahlung geklagt, der bei Entleiherfirmen von 2007 bis 2008 als Produktionshelfer eingesetzt wurde. Der Mann wurde ursprünglich nach dem CGZP-Manteltarifvertrag entlohnt. Dabei erhielt er einen Lohn von 5,77 Euro brutto plus eine Zulage von bis zu 93 Cent pro Stunde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 14. Dezember 2010 die CGZP für „nicht tariffähig“ erklärt, die von ihr geschlossenen Tarifverträge sind danach unwirksam (Az.: 1 ABR 19/10). Darauf gestützt forderte der Leiharbeiter rückwirkend mehr Lohn. Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen müsse er nach dem sogenannten Equal-Pay-Prinzip bezahlt werden. Dieses schreibe vor, dass ohne gültigen Tarifvertrag Leiharbeitnehmern der gleiche Lohn zusteht, wie der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb. Insgesamt würden ihm daher noch 3.549 Euro an Lohn zustehen, so der Leiharbeiter.
Der Arbeitgeber wies den Anspruch jedoch zurück. Nach dem Gesetz könnten Arbeitnehmer zwar bis zu vier Jahre rückwirkend entgangenen Lohn nachfordern. Diese Frist könne aber in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verkürzt werden. Dies sei hier geschehen.
Der Arbeitsvertrag des Produktionshelfers sehe eine Ausschlussfrist von drei Monaten vor, so der Arbeitgeber weiter. Da der Leiharbeiter seine Ansprüche nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht habe, seien sie verfallen. Spätestens mit dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2009 (Az.: 23 TaBV 1016/09), welches der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hat, habe die Frist angefangen zu laufen.
Der Leiharbeiter argumentierte, die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag sei unklar und unverständlich und damit unwirksam. Es sei nicht klar, ab wann die Frist anfange.
Dies sah das LAG in seinem Urteil vom 23. August 2011 anders. Die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel sei wirksam. Spätestens mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg Ende 2009 hätte der Kläger drei Monate Zeit gehabt, seine Ansprüche einzufordern. Die Frist benachteilige den Kläger auch nicht unangemessen. Der Leiharbeiter wäre „ohne weiteres in der Lage gewesen, schon damals seinen Anspruch zu beziffern“, so das LAG. Auch sei die Klausel im Arbeitsvertrag nicht mehrdeutig oder unklar.
Das LAG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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