Teilzeitbeschäftigte müssen sich selbst um Aufstockung kümmern
Wollen Teilzeitbeschäftigte ihre Stundenzahl aufstocken, müssen sie sich auch selbst darum bemühen. Es reicht nicht aus, ihren Wunsch einmal dem Arbeitgeber kundzutun, betonte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 21. September 2011, schriftlich veröffentlichten Beschluss (Az.: 7 ABR 117/09). Vielmehr müssen sie sich auf konkrete Stellen bewerben.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Teilzeitbeschäftigte, die mehr arbeiten wollen, bei der Besetzung neuer Stellen bevorzugt zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte der Betriebsrat einer Klinik in Bremen der Neueinstellung einer Küchenhilfe unter anderem mit dem Argument widersprochen, aus der bisherigen Belegschaft hätten mehrere Teilzeitbeschäftigte ihren Wunsch nach Aufstockung angemeldet. Der Arbeitgeber solle mitteilen, wer davon für die Küche infrage komme.
Wie dazu nun das BAG entschied, sind die Arbeitgeber gehalten, Mitarbeiter mit Aufstockungswunsch über neu zu besetzende Stunden zu informieren. Wenn er dies unterlässt, könnten die Arbeitnehmer daraus aber keine Rechte für sich ableiten. Generell müsse der Arbeitgeber niemals von sich aus ein Aufstockungsangebot unterbreiten. Vielmehr sei es Sache der Arbeitnehmer, ihr Interesse an konkret zu besetzenden Stellen oder einer Aufstockung der Stunden zu erklären. Erst dann greife die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, den Teilzeitbeschäftigten bevorzugt zu berücksichtigen und ihm gegebenenfalls ein entsprechendes Beschäftigungsangebot zu unterbreiten (so schon Az. 9 AZR 8/06 und 9 AZR 781/07).
Weiter bekräftigte das BAG, dass der Arbeitgeber neue Stellen nicht so zuschneiden muss, dass sie sich für die Aufstockung bisheriger Teilzeitmitarbeiter eignen. Sich rechtfertigen muss er nur, wenn er einen neuen Teilzeitarbeitsplatz einrichtet, den ein bisheriger Teilzeitmitarbeiter mit übernehmen könnte (so schon Az. 9 AZR 575/05).
Nach dieser Rechtsprechung habe im Streitfall der Betriebsrat keinen Anspruch auf Informationen, welche der Teilzeitbeschäftigten für die Stelle in der Küche infrage kämen, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten Erfurter Beschluss vom 1. Juni 2011.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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