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Thorsten Blaufelder
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Stationäre Krankenhausbehandlung muss nicht 24 Stunden dauern

Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist nicht an einer Mindestaufenthaltsdauer des Patienten geknüpft. Auch wenn der Patient weniger als 24 Stunden im Krankenhaus therapiert worden ist, kann die Krankenkasse zur Bezahlung des vollstationären und nicht des geringeren, ambulanten Behandlungstarifs verpflichtet sein, entschied das Sozialgericht Hamburg in einem am Dienstag, 20. September 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: S 6 KR 151/11). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.


Im Streit war die Kostenübernahme für die Behandlung einer Patientin aus Hamburg. Die Frau wurde mit dem Rettungswagen im Oktober 2010 mit kolikartigen Schmerzen nachts ins Krankenhaus gebracht. Es bestand der Verdacht eines Harnleitersteins. Am darauffolgenden Tag konnte sie nach mehreren Untersuchungen in den frühen Abendstunden die Klinik wieder verlassen.

Für die durchgeführte Behandlung machte der Krankenhausträger bei der Krankenkasse 603,74 Euro geltend. Dies entspricht dem Tarif für eine vollstationäre Behandlung. Die Krankenkasse wollte jedoch die geforderten stationären Kosten nicht voll bezahlen. Denn eine stationäre Behandlung liege nur vor, wenn der Patient mindestens 24 Stunden im Krankenhaus ist, so die Krankenkasse. Dies erschließe sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom März 2004. Danach sei von einer stationären Behandlung auszugehen, wenn ein Patient „Tag und Nacht“ im Krankenhaus verbringt.

Das Sozialgericht sah dies jedoch in seinem Urteil vom 25. Juli 2011 anders. Entscheidend sei für eine stationäre Krankenhausbehandlung vielmehr, dass der Patient eine „typische intensive, aktive und fortdauernde ärztliche Betreuung“ oder Pflege benötigt. Auch dies habe das Bundessozialgericht betont, so die Hamburger Richter. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen erfüllt worden, so dass die Krankenkassen den vollstationären Tarif zahlen muss.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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