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Thorsten Blaufelder
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LSG Hamburg sichert Apothekenrabatt für Krankenkassen

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat den Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen auf Preisnachlässe durch die Apotheken gestärkt. Bezahlen die Kassen nur einen Teil der abgegebenen Arzneimittel verspätet, so entfällt auch der sogenannte Apothekenrabatt nur entsprechend anteilig, heißt es in einem am Montag, 19. September 2011, schriftlich veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 34/09).


Wie die Pharmahersteller (Herstellerrabatt) müssen auch die Apotheken den gesetzlichen Krankenkassen einen Rabatt auf die den Kassenpatienten verordneten Medikamente gewähren. Der Apothekenrabatt liegt derzeit bei 1,75 Euro je Packung, insgesamt bundesweit im Jahr 2009 bei 1,1 Milliarden Euro. Gesetzliche Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kassen die Medikamente innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungseingang bezahlen.

Im Streitfall stellten die im Hamburger Apothekerverein zusammengeschlossenen Apotheken einer Kasse für August 2003 eine Rechnung über knapp zwei Millionen Euro; der Apothekenrabatt in Höhe von knapp 200.000 Euro war dabei schon berücksichtigt. Die Abrechnungsstelle kürzte die Rechnung um weitere 55.500 Euro, musste aber später einräumen, dass diese Kürzung im Umfang von 48.500 Euro nicht gerechtfertigt war. Diesen Betrag zahlte die Kasse nach – aber nicht mehr innerhalb der Zehn-Tage-Frist.

Daraufhin meinte der Apothekerverein, der gesamte Rabatt sei wegen Fristversäumnis hinfällig.

Dem widersprach nun das LSG. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes werde der Rabatt fällig, „soweit“ die Kassen zeitnah bezahlen. Andernfalls würden auch die Apotheken profitieren, die ihr Geld pünktlich bekommen haben. Mit privatrechtlichen Skontoregelungen, mit denen Privatunternehmen zügig zahlenden Kunden einen Preisnachlass anbieten, sei der Apothekenrabatt nicht vergleichbar.

Gegen sein am 12. Juli 2011 verkündetes und jetzt veröffentlichtes Urteil hat das LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung des Streits die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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