Geringere Verletztenrente nach Arbeitsunfall in Elternzeit
Eltern, die anlässlich ihrer Elternzeit in eine Teilzeitbeschäftigung wechseln, müssen nach einem Arbeitsunfall mit einer geringeren Verletztenrente rechnen. Die Höhe der Verletztenrente berechnet sich auch dann nach den Einkünften des letzten Jahres, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 15. September 2011, verkündeten Urteil klar (Az.: B 2 U 24/10 R). Dass ausschließlich das höhere Jahreseinkommen aus einer vor der Geburt des Kindes erzielten Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt wird, ist danach nicht möglich.
Geklagt hatte eine Krankenschwester aus dem Ruhrgebiet. Sie hatte bis zur Geburt ihres Kindes Ende 1999 vier Jahre lang Vollzeit und mit vielen Nachtschichten gearbeitet. Während ihrer anschließenden Elternzeit arbeitete sie weiter in Teilzeit mit einem Umfang von nur 19 Wochenstunden. Am 7. April 2001 erlitt sie während der Arbeit einen Bandscheibenvorfall. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege stellte daraufhin eine Erwerbsminderung von 20 Prozent fest und erkannte den Bandscheibenschaden als Berufskrankheit an.
Zur Berechnung der Verletztenrente berücksichtigte die Berufsgenossenschaft jedoch nur die Teilzeit-Einkünfte der letzten zwölf Monate – rund 18.000 Euro. Die Krankenschwester hielt dies für ungerecht. Angemessen sei, dass stattdessen die Einkünfte aus ihrer Vollzeitbeschäftigung vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden. Damit würde ihr eine deutlich höhere Verletztenrente zustehen. Werde nur das geringere Entgelt aus der Teilzeitarbeit herangezogen, sei dies verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei schließlich gehalten, Ehe und Familie besonders zu schützen.
Das BSG sprach der Krankenschwester jedoch nicht mehr Geld zu. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Der Gesetzgeber müsse nicht „jeden mit der Mutterschaft zusammenhängenden Nachteil ausgleichen“, so der 2. Senat. Auch das Bundesverfassungsgericht habe zuletzt am 6. Juni 2011 entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung von Elterngeld einen weiten Gestaltungsspielraum hat (Az.: 1 BvR 2712/09). Der Schutz von Ehe und Familie werde nicht verletzt.
Es liege auch keine „unbillige Härte“ vor, wenn die Klägerin mit einer geringeren Verletztenrente auskommen muss. Schließlich habe sich die Krankenschwester vorher bewusst zur Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit entschieden.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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