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Thorsten Blaufelder
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Blindengeld muss nicht für Eingliederungshilfen verwendet werden

Erhalten Blinde für ihr Studium die Kosten einer Vorlesehilfe als Eingliederungsleistung erstattet, müssen sie aus ihrem Blindengeld dazu keinen Eigenanteil beisteuern. Es gibt für solch eine Kostenbeteiligung der sehbehinderten Menschen keine gesetzliche Grundlage, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Dienstag, 30. August 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SO 171/08). Damit bekam ein blinder Jura-Student recht.

Der heute 32-jährige hatte die Kostenübernahme einer Vorlesehilfe beantragt, um sein Studium bewältigen zu können. Der Sozialhilfeträger bewilligte zwar diese Eingliederungshilfe. Da der Student jedoch Landesblindengeld und Blindenhilfe von insgesamt 585 Euro monatlich erhalte, müsse er zu den Vorlesehilfekosten einen Eigenanteil von 20 Prozent – monatlich 117 Euro – beisteuern. Dies würden die Richtlinien des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben so vorsehen.

Das LSG stellte jedoch in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 klar, dass der blinde Student Anspruch auf volle Kostenübernahme der Vorlesehilfe hat. Zweck der Eingliederungshilfe sei es, „alle behinderungsbedingten Hindernisse und Erschwernisse auszuräumen, die dem Hochschulbesuch entgegenstehen“.

Das Landesblindengeld und die Blindenhilfe verfolgten dagegen einen anderen Zweck, so dass diese Einkommen nicht bei der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden dürfen. So stellen diese nur einen pauschalen Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten allgemeinen Mehraufwendungen dar und weisen laut LSG „stark versorgungsrechtliche Züge“ auf.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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