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Thorsten Blaufelder
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Sozialamt zahlt PKV-Basistarif

Privat krankenversicherte Sozialhilfeempfänger können nicht gezwungen werden, in den günstigen Basistarif ihrer Krankenkasse zu wechseln. Allerdings muss das Sozialamt die Mehrkosten dann nicht bezahlen, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am Mittwoch, 31. August 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 SO 26/11).


Im konkreten Fall hatte eine privat kranken- und pflegeversicherte Sozialhilfeempfängerin monatlich 850 Euro an Versicherungsbeiträgen aufzubringen. Allein 300 Euro davon entfielen auf einen Risikozuschlag. Der jährliche Eigenanteil belief sich auf 400 Euro. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge als zu teuer ab. Die Sozialhilfeempfängerin solle ihre private Versicherung kündigen.

Das LSG entschied, dass die Behörde mit dieser Forderung über das Ziel hinausschoss. Der Sozialhilfeträger könne nach den rechtlichen Vorschriften nicht die Kündigung der Versicherung verlangen. Er sei vielmehr verpflichtet, die „angemessenen“ Kosten einer privaten Krankenversicherung zu erstatten. Als angemessen gelten dabei die Beiträge nach dem Basistarif. Einen Zwang zum Tarifwechsel in diesen günstigsten Privattarif sehe das Gesetz allerdings nicht vor, heißt es in dem Münchener Urteil vom 19. Juli 2011.

Von Sozialhilfe- und Hartz-IV-Empfängern verlangen die privaten Kassen dabei auf Antrag nur den halben Beitragssatz. Für Hartz-IV-Empfänger hatte das Bundessozialgericht am 18. Januar 2011 die Jobcenter zur Kostenübernahme verpflichtet (Az.: B 4 AS 108/10 R).

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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