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Rolf Stagat
GKD Gäng Kramer Döring Stagat Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
Reichenaustr. 19a
78467 Konstanz


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Rechtsschutzversicherung für GmbH-Geschäftsführer

Sieht sich der Geschäftsführer einer GmbH mit der Kündigung seines Anstellungsvertrages konfrontiert, geht es für ihn primär um seine wirtschaftliche Existenzgrundlage.

Rechtsschutzversicherung für GmbH-Geschäftsführer

Dem Geschäftsführer wird in dieser Situation schmerzlich klar, dass er keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießt, sondern „kündigungsrechtliches Freiwild“ ist. Die Folgen dieser Besonderheit bekommt der Geschäftsführer jedoch auch in anderer Hinsicht zu spüren, nämlich bei der Frage: Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Rechtsverfolgungskosten, wenn ich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Kündigung vorgehe? Die Besonderheiten, die in Bezug auf Rechtsschutzversicherungen bei Anstellungsverhältnissen von GmbH-Geschäftsführern gelten und die - beschränkten - Möglichkeiten, als GmbH-Geschäftsführer Versicherungsrechtsschutz zu erlangen, sollen im folgenden dargestellt werden.

1.Problemstellung

Erhält ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses, ist die Eintrittspflicht seiner Rechtsschutzversicherung unproblematisch. Im Rahmen des Familien- und Berufsrechtsschutzes ist der Arbeitsrechtsschutz regelmäßig eingeschlossen. Anders verhält es sich beim Geschäftsführer einer GmbH. Auch der Geschäftsführer, der an der Gesellschaft nicht beteiligt ist, ist zwar Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld, er ist jedoch nicht Arbeitnehmer und kann sich deshalb nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Diese Ausgrenzung aus dem Schutzbereich des Arbeitsrechts setzt sich bei der Rechtsschutzversicherung in Form eines Risikoausschlusses fort. Gem. § 4 Abs. 1 lit. d ARB 75 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. Einen entsprechenden Risikoausschluss enthalten die ARB 2000 in § 3 Abs. 2.

Die Rechtsschutzversicherung deckt also einerseits die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen ab (§ 2 Satz 2 lit. b ARB 75), schließt andererseits aber die Verfolgung von Ansprüchen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, also insbesondere von GmbH-Geschäftsführern, aus. Diese Diskrepanz erklärt sich daraus, dass GmbH-Geschäftsführer nach herkömmlichem Rechtsverständnis keine Arbeitnehmer sind, ihr Anstellungsvertrag somit kein Arbeitsvertrag ist, sondern ein Dienstvertrag. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Dienstverhältnissen wird vom Arbeitsrechtsschutz also grds. nicht erfasst.

2.Zweck des Risikoausschlusses

Rechtsschutzversicherer schließen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen aus den gleichen Gründen aus dem Versicherungsschutz aus wie die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften. Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Rechtsschutzversicherten sind nur relativ wenige Versicherungsnehmer gesetzliche Vertreter einer juristischen Person. Kommt es zu einem Rechtsstreit zwischen dem gesetzlichen Vertreter und der juristischen Person, entsteht ein um ein vielfach höheres Kostenrisiko als bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Ist der Gegenstandswert des Kündigungsschutzprozesses eines Arbeitnehmers gesetzlich auf ein Vierteljahreseinkommen festgeschrieben, sind die maßgeblichen Beträge beim Geschäftsführer eklatant höher. So ergibt sich der Streitwert einer Klage des Geschäftsführers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung seines Dienstvertrages nicht wie beim Arbeitnehmer aus dem dreifachen Monatsgehalt, sondern aus dem dreifachen Jahresgehalt! Die Prozesskosten im Bestandsschutzstreit des Geschäftsführers erreichen deshalb regelmäßig völlig andere Dimensionen als diejenigen eines arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozesses. Hinzu kommt, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht gibt, jede Partei also ihre Kosten selbst trägt. Demgegenüber muss derjenige, der im Bestandsschutzstreit um einen Geschäftsführerdienstvertrag vor dem Landgericht unterliegt, auch die Kosten der Gegenseite tragen. Die Rechtsverfolgungskosten in Prozessen von Geschäftsführern stellen für die Rechtsschutzversicherer daher ein so hohes Risiko dar, dass es vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird.

3.Abgrenzung zwischen Arbeits-Rechtsschutz und Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen

Während die Leistungsart „Arbeits-Rechtsschutz“ für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen Versicherungsschutz gewährt, schließen die Allg. Rechtsschutzbedingungen die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen vom Versicherungsschutz aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Anstellungsverhältnis“ lediglich ein Oberbegriff für Anstellungsverhältnisse unterschiedlicher Art ist. Er erfasst das Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers ebenso wie das Anstellungsverhältnis eines freien Mitarbeiters oder eines Geschäftsführers. Da das Amt des Geschäftsführers nach der Rechtsprechung des BAG auch auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden kann, ist es denkbar, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis ist. Das wirft die Frage nach der Abgrenzung zwischen versichertem Arbeitsrechtsschutz einerseits und der – unversicherten – Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers andererseits auf.

Unproblematisch ist die Abgrenzung, wenn eine GmbH einen Geschäftsführer neu ins Unternehmen holt und mit ihm einen Dienstvertrag abschließt. Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Dienstvertrag besteht dann kein Rechtsschutz. Nicht so klar ist die Sache, wenn ein bei der GmbH beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert wird. In diesem Fall ist genau zu prüfen, welches rechtliche Schicksal das Arbeitsverhältnis des zum Geschäftsführer aufgestiegenen Mitarbeiters nimmt. So ist es denkbar, dass der Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt wird, das bisherige Arbeitsverhältnis aber nicht wirksam beendet wird, sondern als ruhendes Arbeitsverhältnis neben dem Dienstvertrag fortbesteht. Wird der Dienstvertrag gekündigt und macht der Geschäftsführer nun Ansprüche aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag geltend, so greift die Ausschlussklausel nicht.

Eine weitere Konstellation, bei der der entlassene Geschäftsführer Arbeitsrechtsschutz in Anspruch nehmen kann, ist die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis nach Abberufung von der Organstellung. Dazu kommt es nicht selten, wenn ein Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von seinem gesellschaftsrechtlichen Amt abberufen, jedoch weiterhin als Mitarbeiter eingesetzt wird. Die Rechtsprechung geht in diesem Fall davon aus, dass ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Dadurch wird dem entlassenen Geschäftsführer versicherungsrechtlich der Weg zum Arbeitsrechtsschutz eröffnet.

4.Die Entscheidung des BAG vom 15.03.11 (10 AZB 32/10)

Aktuellen Anlass zur Überprüfung der gängigen Abgrenzung zwischen Arbeitsrechtsschutz einerseits und ausgeschlossener Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen von Geschäftsführern andererseits gibt eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011.

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Möglichkeiten von Geschäftsführern, arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz geltend zu machen, immer mehr eingeschränkt. So hat das BAG im Jahr 2009 entschieden, dass nach der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH neben dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Dienstvertrag regelmäßig keine weitere Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehe. Mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags werde vielmehr das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben. Dem Arbeitnehmer sei im Regelfall auch klar, dass, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags die vertragliche Beziehung der Parteien auf eine neue Grundlage gestellt wird und er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Entgegen dieser geschäftsführerunfreundlichen Tendenz hat das BAG nun entschieden, dass es nicht zur Aufgabe des Arbeitnehmerstatus kommt, wenn der Geschäftsführer mit der GmbH anlässlich seiner Bestellung keinen schriftlichen Dienstvertrag abschließt. Werde kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen - und das Arbeitsverhältnis auch nicht durch schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet - bestehe das Arbeitsverhältnis als ruhendes fort und zwar selbst dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt bereits viele Jahre ausgeübt hat. Das BAG begründet diese Rechtsprechung damit, dass der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer notwendig eine weitere vertragliche Regelung zugrunde liege, die von dem bisherigen Arbeitsverhältnis unabhängig ist. Werde kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen, so sei deshalb von einer mündlichen Vereinbarung auszugehen. Das bis zur Geschäftsführerbestellung bestehende Arbeitsverhältnis habe während der Dauer der Geschäftführertätigkeit fortbestanden und sei nach der Abberufung des Geschäftsführers wieder aufgelebt. Aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses könne der abberufene Geschäftsführer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Für die Rechtsschutzversicherung bedeutet dies, dass der Geschäftsführer in dieser Konstellation mit der Klage gegen die Kündigung nicht rechtliche Interessen aus seinem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer der GmbH geltend macht. Er nimmt vielmehr Rechte aus einem davon unabhängigen Arbeitsverhältnis wahr mit der Folge, dass ihm Arbeitsrechtsschutz zusteht.

5.Handlungsempfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführern ist dringend zu raten, im Falle ihrer Entlassung die Frage ihres Rechtsschutz-Versicherungsschutzes prüfen zu lassen. Nicht immer ist der Geschäftsführer im Kündigungsfall ohne Anspruch auf Versicherungsschutz. Sollte gleichwohl keine Rechtsschutzdeckung bestehen, eröffnen sich dem Geschäftsführer auch andere Möglichkeiten, sein Kostenrisiko aus der Rechtsverfolgung einzugrenzen und kalkulierbar zu machen. Insbesondere bietet es sich an, mit dem anwaltlichen Vertreter ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Rechtsprechung lässt dies insbesondere dann zu, wenn der Rechtsuchende das durch den Rechtsstreit erzeugte Kostenrisiko aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vernünftigerweise nicht einzugehen bereit ist. Angesichts der oben dargelegten Größenordnungen der entstehenden Verfahrenskosten werden die Anforderungen der Rechtsprechung an die Zulässigkeit von Erfolgshonorarvereinbarungen gerade bei Bestandsstreitigkeiten von Geschäftsführern häufig erfüllt sein.

 
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