Nur selten Unterkunftskosten für volljährige behinderte Kinder
Volljährige Behinderte habe nur dann Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie zu entsprechenden Zahlungen ernsthaft verpflichtet sind. Wohnen sie bei ihren Eltern, können sie zumindest nach dem 25. Geburtstag Unterkunftskosten nicht automatisch anteilig gegenüber dem Sozialamt geltend machen, wie am 25. August 2011 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt hat (Az.: B 8 SO 29/10 R).
Der heute 31-jährige Kläger kann nicht selbst für sich sorgen. Er wohnt im Haus seines Vaters und bezieht Sozialhilfeleistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. 2005 schloss er mit seinem Vater einen Mietvertrag. Danach sollte er monatlich 300 Euro plus 50 Euro Heizkosten bezahlen. Das Sozialamt des Landkreises Cuxhaven lehnte die Kostenübernahme ab: Der Mietvertrag sei nicht ernst gemeint und diene nur dazu, Geld von der Behörde zu bekommen.
Auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 SO 52/08) wertete den Mietvertrag als nicht verbindlich. Wenn der junge Mann bei seinem Vater wohne, müssten aber auch ohne Mietvertrag die gemeinsamen Wohnkosten hälftig aufgeteilt werden.
Das BSG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Das Sozialamt müsse Erwerbsunfähigen Unterkunftskosten nur bezahlen, wenn diese tatsächlich anfallen und somit wirklich ein Bedarf besteht.
Ähnlich hatte das BSG auch schon am 14. April 2011 entschieden (Az.: B 8 SO 18/09 R). Bei Hartz-IV-Empfängern gehören bei ihren Eltern wohnende Kinder allerdings bis zum 25. Geburtstag einer gemeinsamen „Bedarfsgemeinschaft“ an, so dass die Unterkunftskosten dem Kind automatisch anteilig zugerechnet werden (dazu Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 32/08 R). Der Achte Sozialhilfesenat ließ im April sowie auch jetzt in seinem neuen Urteil offen, ob dies aus Gründen der Gleichbehandlung dann auch für 18 bis 24-jährige Erwerbsunfähige gelten muss.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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