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Thorsten Blaufelder
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Sozialamt muss Beerdigungskosten in der Türkei zahlen

Lassen sich in Deutschland lebende Türken nach ihrem Tod in der Türkei bestatten, muss das Sozialamt bei Bedürftigkeit die dort angefallenen Kosten für eine Beerdigung bezahlen. Erstattungsfähig seien die Kosten für eine würdige, aber einfache Bestattung, die auch in Deutschland anfallen würden, entschied das Sozialgericht (SG) Lüneburg in einem am Montag, 29. August 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: S 22 SO 19/09). Die Überführungskosten des Leichnams und die Aufwendungen für den Transportsarg werden danach jedoch nicht bezahlt.


Geklagt hatte eine Hartz-IV-Bezieherin aus Hamburg. Ihr türkischer Ehemann war am 1. August 2008 verstorben. In seinem Letzten Willen gab er den Wunsch an, in der Türkei beerdigt zu werden. Die Witwe kam dem auch nach und wollte sich die Beerdigungskosten in Höhe von 2.300 Euro vom Sozialamt wieder zurückholen. In den Kosten waren unter anderem die Überführung des Leichnams von Hamburg nach Istanbul, der Überführungssarg, die Einsargung, der Sargschmuck, Leinentücher, der Imam für das Totengebet, die Beerdigung und auch die Kosten für die durchzuführenden Formalitäten enthalten.

Das Sozialamt wollte jedoch nur 100 Euro für die tatsächliche Beerdigung zahlen. Eine Bestattung im Herkunftsland des Verstorbenen gehöre grundsätzlich nicht zu den Sozialhilfeleistungen, so die Behörde.

Das SG sprach der Witwe in seinem am 12. Mai 2011 verkündeten Urteil dagegen 757,79 Euro zu. Zu übernehmen seien die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, ortsübliche und einfache Bestattung anfallen. „Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden“, so die Lüneburger Richter. Der generelle Verweis auf eine kostengünstigere Feuerbestattung oder eine anonyme Beisetzung sei nicht statthaft.

Allerdings bleibt die Witwe auf die Überführungs- und Transportkosten des Leichnams in die Türkei sitzen. Denn der Verstorbene hätte auch auf einem islamischen Friedhof in Hamburg beigesetzt werden können, so das SG. Der islamische Glaube verlange nicht zwingend eine Beisetzung in heimischer Erde. Das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit werde damit nicht verletzt. Auch der Letzte Wille des Verstorbenen spiele sozialhilferechtlich keine Rolle.

Kosten für Beratung und Erledigung der Formalitäten seien ebenfalls nicht zu erstatten. Es sei zumutbar, dass die arbeitslose Witwe diese in Eigenleistung erbringt. Auch der Sargschmuck sei nicht erforderlich, da nur eine einfache, ortsübliche Bestattung zugrunde zu legen ist. Die Kosten für den Imam, für die Waschraumnutzung und für Leinentücher müssten dagegen übernommen werden, da dies für eine islamische Beerdigung erforderlich ist, so das Gericht.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg

 
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