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Thorsten Blaufelder
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Meist geringeres Arbeitslosengeld bei Kündigung nach Elternzeit

Eltern, die wenige Monate nach ihrer Elternzeit entlassen werden, haben nur Anspruch auf ein fiktives, oft geringeres Arbeitslosengeld. Das hat am Donnerstag, 25. August 2011, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt (B 11 AL 19/10 R und weitere). Das Anrecht auf Arbeitslosengeld sei ohnehin schon gefördert, so das BSG zur Begründung. Die Kasseler Urteile sind auf das Krankengeld übertragbar, wenn Eltern nach einer Elternzeit lange andauernd krank werden.

Arbeitslosengeld erhält (sogenannte Anwartschaftsvoraussetzungen), wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Beitragsmonate nachweisen kann. Beiträge werden bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt, aber auch während der Elternzeit oder während des Bezugs von Krankengeld.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird in der Regel nach dem Einkommen der letzten 150 Arbeitstage berechnet. Berücksichtigt wird nur Arbeitseinkommen. Andere Zahlungen, etwa Elterngeld und Krankengeld, zählen hier nicht mit. Fallen in die letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit weniger als 150 Tage mit Erwerbseinkommen an, dann wird die Höhe des Arbeitslosengeldes fiktiv nach Arbeit und Ausbildung festgesetzt.

Die Klägerin war nach der Geburt zweier Kinder 2001 und 2002 bis August 2005 in Elternzeit. Danach nahm sie ihre Arbeit wieder auf, doch der Arbeitgeber kündigte ihr betriebsbedingt zum Monatsende November 2005. Somit konnte sie keine 150 Arbeitstage in den letzten zwei Jahren nachweisen. Das Arbeitsamt setzte daher ein fiktives Arbeitslosengeld fest. Damit war die Mutter nicht einverstanden. Die Regelung sei verfassungswidrig.

Das BSG widersprach und hielt damit an seiner Rechtsprechung vom 29. Mai 2008 fest (Az.: B 11a AL 23/07 R). Schon damals hatte das BSG eine vergleichbare Klage abgewiesen, das Bundesverfassungsgericht hatte dies mit Kammerbeschluss vom 11. März 2010 (Az.: 1 BvR 2909/08) bestätigt.

Zur Begründung erklärte das BSG: Schon die Anwartschaftsvoraussetzungen habe die Mutter nur deshalb erfüllt, weil der Bund während ihrer Elternzeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt habe. Andernfalls würde die Klägerin gar kein Arbeitslosengeld erhalten. Über diese familienpolitische Begünstigung hinaus sei der Staat nicht verpflichtet, zusätzlich auch die Höhe des Arbeitslosengeldes nach der Elternzeit zu fördern.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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