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Thorsten Blaufelder
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Sozialamt muss für Beerdigung mit Angehörigen mehr Geld ausgeben

Für die Bestattung mittelloser Bürger muss das Sozialamt mehr ausgeben, wenn es noch trauernde Angehörige gibt. Das gilt schon deshalb, weil die Angehörigen nicht in gleicher Weise wie die Behörde Preise vergleichen und aushandeln können, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach bleibt allerdings offen, welche Leistungen und Preise das Sozialamt konkret bezahlen muss. (Az: B 8 SO 20/10 R)

In der Regel müssen die Angehörigen oder Erben für die Kosten einer Beerdigung aufkommen. Haben diese kein Geld, übernehmen die Sozialämter eine „angemessene und würdige einfache Bestattung“ zu ortsüblichen Preisen. Wenn es keine Angehörigen gibt, sind die Sozialämter für die Bestattung mittellos Verstorbener nach Ordnungsrecht unmittelbar zuständig.

In dem nun vom BSG entschiedenen Fall war der Ehemann einer Hartz-IV-Empfängerin in Koblenz bei einem Autounfall verunglückt. Für den Transport vom Unfallort zur Leichenhalle stellte die Polizei 263 Euro in Rechnung, verzichtete aber später darauf. So erstattete das Sozialamt zunächst 1.565 Euro für das Grab auf dem städtischen Friedhof. Von der Rechnung des Bestattungsunternehmens über 1.507 Euro sollte die Hartz-IV-Empfängerin aber mit 956 Euro den Großteil selbst bezahlen.

Dabei ging die Stadt Koblenz von den Kosten aus, die sie für eine Bestattung von Bürgern ohne Angehörige nach Ordnungsrecht bezahlt. Wie nun das BSG entschied, dürfte dies aber nicht reichen. Denn bei einer Armenbestattung sei die Situation der trauernden Angehörigen zu berücksichtigen. In ihrer „besonderen Belastungssituation“ seien sie regelmäßig nicht in der Lage, zahlreiche Angebote einzuholen, um dann das günstigste auszuwählen.

Die trauernden Angehörigen seien „in besonderer Weise auf Beratung durch den Sozialhilfeträger angewiesen“, betonten die Kasseler Richter. Insbesondere müsse das Sozialamt auf Anfrage Angehörige genaue Auskunft über die erstattungsfähigen Leistungen geben. Geschehe dies nicht, müsse es die Rechnung des Bestattungsunternehmens voll begleichen, solange sich darauf nicht völlig unangemessene Posten befinden.

Nach dem Kasseler Urteil bleibt offen, was genau eine „angemessene und würdige einfache Bestattung“ ausmacht. Die Stadt Koblenz hatte beispielsweise das Waschen des Leichnams und seine Bettung auf einer Sarg-Matratze als überflüssig von der Rechnung gestrichen.

Den konkreten Fall verwies das BSG wegen noch offener Fragen an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurück. Dies soll Form und "ortsübliche" Preise einer einfachen Bestattung weiter klären. Auch hatte es noch nicht geprüft, ob die Hartz-IV-Empfängerin nicht doch noch Geld aus einer möglichen Erbschaft oder von einer Sterbegeldversicherung erhalten hat.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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