Urteil: Currywurst im Stehen spart Steuern - Auf die Currywurst von der Imbissstube entfallen nur sieben Prozent Umsatzsteuer
Ob auf die Currywurst 19 oder nur sieben Prozent Umsatzsteuer aufgeschlagen werden darf, hängt davon ab, ob sie im Sitzen oder Stehen gegessen wird.
Ob auf die Currywurst 19 oder nur sieben Prozent Umsatzsteuer aufgeschlagen werden darf, hängt davon ab, ob sie im Sitzen oder Stehen gegessen wird. Das hat der Bundesfinanzhof in München klargestellt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die seit langem umstrittene Höhe der Umsatzsteuer auf Speisen an Imbissständen vereinfacht: Entscheidend ist nun, ob Currywürste und andere „einfach zubereitete Speisen“ im Stehen oder im Sitzen verzehrt werden, wie das Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied.
Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt demnach, wenn lediglich „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie Ablagebretter an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. (AZ: V R 35/08 und V R 18/10)
Schlupfloch für Imbissbuden
Diese neuen Kriterien werden dem Gericht zufolge den früheren Streit um die „steuerrechtliche Beurteilung“ der „Bedeutung und Größe von Verzehrtheken“ ein Ende setzen. Der Bundesfinanzhof eröffnete den Budenbesitzern aber zugleich noch ein Schlupfloch: Nutzen die Gäste der Imbissbude „Verzehrvorrichtungen Dritter“, also etwa Tische und Bänke eines Standnachbarn, muss der Budenbesitzer nur den ermäßigten Steuersatz zahlen.
(Quelle: Wirtschaft und Finanzen, 24.08.2011, DerWesten)
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