BAG: Nach Betriebsverkauf kein Westlohn 2008
Nicht alles, was in einem Tarifvertrag steht, bindet unmittelbar auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Konkret gilt dies auch für die im früheren Bundesangestelltentarif-Ost vereinbarte Anhebung der Löhne auf West-Niveau zum Jahresbeginn 2008, wie am Mittwoch, 24. August 2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (Az.: 4 AZR 566/09). Als Konsequenz haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor 2008 auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber überging, keinen Anspruch auf Westlohn.
Die Klägerin war seit 1991 bei einem kommunalen Unternehmen beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft Verdi. Ein zwischen Verdi und Arbeitgeberverband Anfang 2003 unterzeichneter Tarifvertrag sah vor, dass die Löhne und Gehälter zum Jahresbeginn 2008 auf „100 Prozent“ des Westlohns angehoben werden sollen. Für alle Arbeitnehmer, die in ihrem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigt blieben, wurde dies auch entsprechend umgesetzt.
Der Betrieb der Klägerin wurde allerdings 2005 an ein nicht tarifgebundenes Unternehmen verkauft. Laut Gesetz gehen bei einem solchen „Betriebsübergang“ alle Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers auf den Erwerber über. Daher verlangte auch die Klägerin ab 2008 den vollen Lohn West.
Ohne Erfolg: Die vereinbarte Anhebung auf West-Niveau entfalte keine „normative“, also auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer unmittelbar bindende Wirkung, urteilte das BAG. Die Auslegung des konkreten Tarif-Wortlauts ergebe, dass hier nur eine „schuldrechtliche Abrede“ getroffen wurde, also eine Abrede, die zunächst nur zwischen den Tarifparteien selbst gilt. Eine solche Abrede gehöre daher aber nicht zu den Pflichten, die ein Betriebserwerber vom bisherigen Arbeitgeber übernimmt.
Wichtiges und übliches Beispiel für solch eine „schuldrechtliche Abrede“ sind tarifliche Vereinbarungen zur Friedenspflicht, also zum Zeitraum, in dem beide Seiten Arbeitskämpfe ausschließen wollen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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