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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Geld zurück für geschädigte Fondsanleger – Verjährung aller Altfälle droht entgültig zum 31.12.2011 !

Aufklärungspflicht über Provisionen im Fall vermittelter Beteiligungen?

(Karlsruhe – Augsburg – Schwabmünchen) Ein für Anleger und Vermittler wichtiges Urteil erging erneut mit Entscheidung des BGH vom 3.03.2011.


Vielen Anlegern wurde im Rahmen der Vermittlung Ihrer Beteiligungen an Fonds oder sonstigen Kapitalgesellschaften nicht offenbart, welche Provisionen der Vermittler, sei dies nun die vermittelnde Bank, oder der vermittelnde Finanzdienstleister für die Vermittlung des Produktes erhält. Dies kann ein schwere Pflichtverletzung sein, die zu Rechtsansprüchen zu Gunsten des Anlergers führt.

Wir, Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Haas hat schon eine große Anzahl dieser Fälle vertreten.

Es geht immer um die Frage, ob durch das Unterlassen von Angaben eine Aufklärungspflichtverletzung begangen wurde, die die Bank oder den Vermittler zu Schadensersatzleistung zu Gunsten des Anlegers verpflichtet.

Diese Rechtsfrage hat der BGH eindeutig zu Gunsten der Anleger entschieden, soweit zum Beispiel eine Bank vermittelnd tätig wurde, aber dem Kunden nicht gesagt wurde, dass die Bank pro Vermittlung eine Provisionszahlung erhält.

Eine Bank haftet dem Anleger in so einem Fall auf Schadensersatz. Dies wurde obergerichtlich auch schon mehrfach in Fällen von DG Fonds – zu Gunsten der Anleger entschieden.

So hatte auch unsere Mandantschaft Erfolg. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15.12.2010 wurde eine Volksbank verurteilt Schadensersatz über insgesamt 28.980,28 € Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Anlegerin am DG Immobilien-Fonds 31zu bezahlen.

Ebenso existieren mehrere obsiegende Entscheidungen zu Gunsten von Medienfonds – Geschädigten.

Entsprechend ist den geschädigten Anlegern in jedem Fall die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu empfehlen.

Dabei haftet die Bank im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung dem Anleger auf vollen Schadensersatz. Dies bedeutet, dass der Kaufpreis für den Fondsanteil oder die Beteiligung zurückzuzahlen ist!

Allerdings gilt für sogenannte Altfälle seit dem Januar 2002 eine neue 10 jährige Höchstfrist für die Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche. Wer jetzt nicht handelt und bis zum 31.12.2011 klagt, hat danach keine Chance mehr sein Geld zurück- zu – holen.

In der aktuellen Entscheidung des BGH vom 3.3.2011 wurde erneut klargestellt, das auch Finanzdienstleister (nur dann) keine Verpflichtung haben ungefragt über eine von ihnen bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn

-der Anleger selbst keine Provision
an den Berater zahlt und
-offen ein Agio oder Kosten für die
Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen
werden, aus denen ihrerseits die
Vertriebsprovisionen aufgebracht werden.

Ob im Fall von vermittelnd tätigen Finanzdienstleistern also stets richtig aufgeklärt wurde, Zum Beispiel auch über die Gefahr der Unveräußerlichkeit von Fondsanteilen, falls deren Rücknahme durch die Fondsgesellschaften ausgesetzt ist, ist sehr fraglich.

Auch dies begründet aber Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber seinem Vermittler.

Bis zum 31.12.2011 bleibt höchstens noch Zeit. Danach droht Verjährung.

Auch Anleger, an welche Anteile, Beteiligungen, Zertifikate oder Schrottimmobilien vor 2002 vermittelt wurden sollten ihre Ansprüche spätetstens jetzt prüfen und geltend machen. Danach droht unweigerlich die Verjährung.

Schon jetzt droht immer der Einwand des Ablaufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 37 a WPHG und zwar nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb von Wertpapieren. Diese Einrede ist aber unschädlich, soweit vorsätzlich schädigendes Verhalten vorliegt. Ob dies der Fall ist teilen wir Ihnen gerne im Fall der Beauftragung unserer Kanzlei mit.
 
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