Verschwiegenes Vermögen bei Hartz IV wird teuer
Haben Arbeitslose bei ihrem Hartz-IV-Antrag anzurechnendes Vermögen verschwiegen, kann das richtig teuer werden. Rückforderungen sind danach nicht auf die Höhe des verschwiegenen Vermögens begrenzt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Samstag, 6. August 2011, in Stuttgart veröffentlichten Leitsatzurteil (Az.: L 12 AS 4994/10). Danach müssen Arbeitslose dann nicht nur die erhaltenen Regelleistungen vollständig zurückzahlen, sondern auch die vom Jobcenter gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.
Im konkreten Fall hatte der 1981 geborene arbeitslose Kläger zwischen 2006 und 2009 Hartz-IV-Leistungen erhalten. Bei seinen Anträgen gab er außer seinem Girokonto keine weiteren Vermögenswerte an. Bei einem Datenabgleich erfuhr das Jobcenter jedoch von einem Bausparvertrag auf den Namen des Arbeitslosen. Die Bausparsumme belief sich auf über 7.000 Euro und lag damit deutlich über den bestehenden Freibeträgen des Arbeitslosen.
Der Hinweis des Hartz-IV-Beziehers, von dem Geld nichts gewusst zu haben, da sein Vater es auf seinen Namen angelegt hatte, stimmte die Behörde allerdings nicht milde. Sie forderte 8.182 Euro an bislang gezahlten Leistungen sowie weitere 3.025 Euro für gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurück.
Zu Recht, entschied das LSG. Es sei nicht glaubhaft, dass der Hartz-IV-Bezieher nichts von dem Geld gewusst habe. Denn sämtliche Post der Bank sei an ihn adressiert gewesen. Außerdem habe er für den Bausparvertrag einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge unterschrieben.
Mit dem Verschweigen des Vermögens habe der Arbeitslose „grob fahrlässig“ gehandelt. Die Behörde habe daher die zuvor erlassenen Hartz-IV-Bescheide zurücknehmen und sämtliche erbrachten Leistungen wieder zurückfordern dürfen, und zwar „ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens“, so das LSG in seinem am 22. Juli 2011 verkündeten Urteil. Denn grundsätzlich müsse vor einer Inanspruchnahme staatlicher Hilfe erst das eigene verwertbare Vermögen eingesetzt werden, bis es verbraucht ist.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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