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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Vorsicht Ausschluss der Gewährleistungspflicht bei Internetkaufvertrag im Zweifel unwirksam?

(Schwabmünchen Augsburg Oldenburg) Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit seiner Pressemitteilung im dem Verfahren, Aktenzeichen 6 U 14/11 vom 22. Juli 2011 zur Vorsicht bei Internetformularen zum Gebrauchtwagenverkauf gemahnt:


In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten PKWGolf zum Preis von 6.900,- € erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es:
„Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine
Gewährleistung“.
Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen massiven Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den
vereinbarten Gewährleistungsausschluss, allerdings erfolglos:
Im Internet finden sich für eine Vielzahl von Verträgen hilfreiche Formulare
für Verbraucher. Ob damit aber tatsächlich rechtssichere Regelungen getroffen werden können ist fraglich.
In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall war der Gewährleistungsausschluss unwirksam. Das OLG begründetet die Entscheidung wie folgt: Bei den Kaufvertragsklauseln
aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten.
Da diese Einschränkungen im konkreten Fall fehlten, war nach Ansicht des OLG Oldenburg der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
 
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