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LSG Darmstadt: Auch Sozialhilfeempfängern ist Zusatzbeitrag zumutbar

Auch Sozialhilfeempfänger müssen einen von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag zahlen. Dies ist auch Menschen mit geringem Einkommen zumutbar, heißt es in einem am Dienstag, 2. August 2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in Darmstadt (Az.: L 1 KR 24/11). Wer den Zusatzbeitrag nicht zahlen wolle, könne ja die Krankenkasse wechseln.

Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht auskommen, können von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Seit Anfang 2011 ist dieser generell unabhängig vom Einkommen und nach oben nicht begrenzt.

Der Kläger aus Südhessen ist Erwerbsunfähig und lebt von Sozialhilfe. Seine Krankenkasse forderte einen Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich. Er meinte, er sei arbeitsunfähig und krank und könne daher diesen Betrag nicht aufbringen.

Doch wenn er seine Krankenkassen nicht wechseln will, muss er zahlen, so das Hessische LSG in seinem am 10. März 2011 verkündeten Urteil. Dies entspreche dem Konzept des Gesetzes und sei auch nicht verfassungswidrig. Schließlich habe jeder versicherte ein Sonderkündigungsrecht und könne daher die Kasse wechseln, wenn seine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt. Hartz-IV- und Sozialhilfeempfängern werde der Zusatzbeitrag zudem unter bestimmten Voraussetzungen erstattet.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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