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Jürgen Möthrath
Carl-Ulrich-Str. 3
67547 Worms


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Polizei haftet nicht bei Beschädigungen am PKW der Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt

(Worms) Das Landgericht Magdeburg hat soeben entschieden, dass die Polizei nicht bei Beschädigungen am PKW einer Mutter anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung haftet, wenn der Sohn den PKW für Drogenfahrten benutzt hat.

Darauf verweist so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Landgerichts Magdeburg vom 22.07.2011 zu seinem Urteil vom 14.07.2011 - 10 O 787/11.
Der erwachsene Sohn der Klägerin nutzte ohne Wissen seiner Mutter den PKW für Fahrten, um damit Drogen einzukaufen. Bei einer polizeilichen Durchsuchung des Fahrzeuges nach Drogen unter Einsatz eines Hundes verursachte der Hund Kratzer und Lackschäden am Fahrzeug. Gefunden wurden Marihuana und ein geladener Revolver. Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit rund 4.000 €. Die Polizei bestreitet dessen Höhe und beruft sich auf die Rechtmäßigkeit des Einsatzes.
Das Landgericht hat entschieden, so Möthrath, dass die Autobesitzerin ihren entstandenen Schaden nicht von der Polizei ersetzt verlangen kann, da die Durchsuchung und auch der Einsatz des Hundes rechtmäßig war. Dabei etwaig entstandene Schäden müssen nicht die Polizei und damit die Steuerzahler tragen. Allerdings habe die Mutter einen Anspruch gegen ihren Sohn, da davon auszugehen sei, dass sie mit der Überlassung des PKW’s an ihren nicht damit einverstanden war, dass dieser den PKW für Fahrten zur Beschaffung und zum Transport von Betäubungsmitteln nutzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen 1 Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.
Möthrath riet, grundsätzlich – unabhängig von diesem Fall – in allen strafrechtlich relevanten Fällen sowie als Opfer von Gewalttaten so früh wie möglich rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. – www.strafrechtsverband.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRV Verband deutscher StrafrechtsAnwälte
und Strafverteidiger e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de

 
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