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Thorsten Blaufelder
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LSG Stuttgart: Neuer Hartz-IV-Satz nicht verfassungswidrig

364 Euro für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger sind genug, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Die entsprechenden neuen gesetzlichen Regelungen sind verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einer am Donnerstag, 21. Juli 2011 bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: L 12 AS 1077/11).

Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Vorgaben zur Berechnung des Existenzminimums „realitätsgerecht“ umgesetzt. Keine Bedenken sahen die Richter darin, dass bestimmte Verbrauchspositionen nicht im Regelsatz enthalten sind. Dazu gehören Kosten für die chemische Reinigung, Bügeln oder auch Alkohol.

Teilweise seien diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz abgedeckt wie in den Verbrauchsausgaben für das häusliche Waschen, teilweise fehle es an der existenzsichernden Bedeutung. Letzteres sei beim Alkohol der Fall, so die Richter in ihrem Urteil vom 10. Juni 2011.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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