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Thorsten Blaufelder
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Kein Schadenersatz wegen Strafanzeige zu Klinik-Todesfällen

Wird eine Klinik in anonymen Schreiben und in einer Strafanzeige unberechtigt der mehrfachen fahrlässigen Tötung bezichtigt, kann dies zu sinkenden Patientenzahlen und hohen Verlusten führen – besonders wenn die Medien darüber berichten. Auch wenn sich später herausstellt, dass der Autor der Briefe der Lebensgefährte einer zuvor gekündigten Chefärztin ist, kann die Klinik deshalb noch keinen Schadenersatz verlangen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem am Donnerstag, 21. Juli 2011, verkündeten Urteil (Az.: 11 Sa 2248/10).


Seinen Anfang fand der Rechtsstreit im Oktober 2007. Die bei dem Kläger, einem Krankenhaus mit über 7.000 Beschäftigten, angestellte Chefärztin geriet mit Mitarbeitern und dem Klinikdirektor in Streit. Der Chefärztin wurde daraufhin im November 2007 gekündigt. Erst im Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis Ende September 2008 beendet werden soll.

Im Zuge der Auseinandersetzungen erhielt der Arbeitgeber anonyme Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle in der Klinik. Anonyme Schreiben wurden auch an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, dem Südwestfunk Mainz sowie an Angehörige verstorbener Patienten verschickt. Darin wurde dem Klinikdirektor vorgeworfen, vermeidbare Todesfälle von Patienten nicht verhindert zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte später das Ermittlungsverfahren gegen den Klinikdirektor wegen erwiesener Unschuld ein.

Im September 2008 gab schließlich der Lebensgefährte der gekündigten Chefärztin zu, der Verfasser der Briefe zu sein. Das Krankenhaus forderte daraufhin sowohl von der Chefärztin als auch ihrem Lebensgefährten Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Euro. Schließlich habe die Ärztin Informationen über die Klinik an ihren Partner gegeben.

Mit den anonymen Briefen und der darin gestellten Strafanzeige liege ein pflichtwidriges Verhalten vor, so dass ein Schadenersatzanspruch besteht, so das Krankenhaus. Die Vorwürfe hätten zu einem dramatischen Rückgang der Patientenzahlen geführt. Es sei mindestens ein Schaden in Höhe von 3,7 Millionen Euro entstanden. Die Chefärztin und ihr Lebensgefährte bestritten, dass die sinkenden Patientenzahlen auf die anonymen Briefe zurückzuführen seien.

Das LAG konnte ein „pflichtwidriges Verhalten“ und damit einen Schadenersatzanspruch jedoch nicht feststellen. Grundsätzlich sei eine Strafanzeige ein „rechtlich geschütztes Verhalten“, welches nur bei Mutwilligkeit zu Schadenersatzforderungen führen könne. Der Lebensgefährte habe zudem nicht damit rechnen können, dass die Ermittlungsbehörden den Fall so weit in die Öffentlichkeit tragen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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