Bessere soziale Absicherung für Online-Journalisten
Auch Online-Journalisten, die ihr Geld mit dem Verkauf von Werbebannern verdienen, können sich in der Künstlersozialkasse (KSK) sozial absichern lassen. Solche Einkünfte, die nicht direkt auf eine publizistische Tätigkeit zurückgehen, können eine Sozialversicherungspflicht begründen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 21. Juli 2011, in Kassel (Az.: B 3 KS 5/10).
Seit 1983 haben selbstständige Künstler und Publizisten die Möglichkeit, sich in der KSK pflichtversichern zu lassen. Dabei zahlen sie ähnlich wie sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge für ihre Kranken, Pflege- und Rentenversicherung. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss sowie von Unternehmen finanziert, die die publizistischen Beiträge verwerten. Damit die KSK hauptberuflich selbstständige Journalisten sozial absichern kann, müssen mindestens 3.900 Euro jährlich aus einer publizistischen Tätigkeit verdient werden.
Im konkreten Fall hatte ein Online-Journalist aus Rheinland-Pfalz einen Internetnachrichtendienst betrieben. Für die auf der Homepage veröffentlichten Texte hatte er „wegen der Gratis-Kultur im Internet“ so gut wie keine Einnahmen erhalten. Die Haupteinkünfte gingen vielmehr auf den Verkauf von Werbeflächen zurück, die auf der Homepage bereitgestellt wurden. So wurde dort beispielsweise Werbung für Räucherstäbchen oder Wellness-Produkte geschaltet.
Die KSK meinte, dass diese Einkünfte nicht auf einer publizistischen Tätigkeit zurückgingen. Daher könne sie den Online-Journalisten auch nicht in die Versicherung als Mitglied aufnehmen – zumal die direkten Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit unter dem Mindestsatz von 3.900 Euro jährlich liegen. Die Haupteinkünfte des Klägers lägen eindeutig im Verkauf von Werbung, so die KSK.
Das BSG kam jedoch zu einem anderen Schluss. Die Werbeeinkünfte wiesen eine „inhaltliche und organisatorische Verbindung zur schreibenden Tätigkeit“ auf. Die Homepage sei ein „virtuelles Gesamtprodukt, was sich nicht trennen lässt“, so das BSG. Denn schreibe der Online-Journalist keine kostenfreie Texte für seine Homepage, fielen auch die Werbekunden weg. Aus diesen Gründen bestehe hier eine Sozialversicherungspflicht in der KSK.
Mehr zu vielen anderen Themen finden Sie auf meiner Homepage http://www.kanzlei-blaufelder.de
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
« zurück