Gesetzliche Rentenkürzung für Aussiedler rechtmäßig
Die Alters- und Hinterbliebenenrente von Vertriebenen und Spätaussiedlern darf gekürzt werden. Die entsprechenden, seit 1996 geltenden gesetzlichen Regelungen sind bindend, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in fünf am Mittwoch, 20. Juli 2011, verkündeten Urteilen (Az.: B 13 R 36/10 u. a.). Die Kasseler Richter setzten damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 um (Az.: 1 BvR 2530/05 u. a.).
Damit erhalten die fünf Klägerinnen, die Ende der 90er Jahre als Spätaussiedlerinnen nach Deutschland gezogen waren, nur eine Altersrente. Auf eine geforderte zusätzliche Witwenrente müssen sie verzichten. Dies sei jedoch ein Verstoß gegen ihr Eigentumsgrundrecht, so die Klägerinnen. Bei Spätaussiedlern, die vor 1996 einen Rentenantrag gestellt hatten, sei die Rente dagegen nicht gedeckelt. Sie können beispielsweise neben ihrer normalen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Der Gesetzgeber habe alle ab 1996 beantragten Renten von Spätaussiedlern und Vertriebenen auf 25 sogenannte Entgeltpunkte begrenzt, begründete dagegen die Deutsche Rentenversicherung die Rentenkürzung. Dies entspricht in etwa dem Sozialhilfesatz. Eine darüber hinaus gehende höhere Zahlung sei ohne in Deutschland erworbene Beitragszeiten nicht möglich.
Das BSG hielt die Begrenzung der Alters- und Hinterbliebenenrenten für Spätaussiedler in mehreren Urteilen aus den Jahren 2001 und 2004 für rechtswidrig. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete die gesetzlichen Regelungen jedoch nicht. Mit der Kürzung der Renten werde das Eigentumsrecht der Klägerinnen nicht verletzt. Denn bei den betroffenen Renten handele es sich nur um Beitragszeiten, die die Klägerinnen außerhalb Deutschlands erfüllt hatten. Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung seien nicht geleistet worden. Daher bestehe auch kein Eigentumsschutz.
An dieser Einschätzung war jetzt auch das BSG gebunden. Nur weil der Gesetzgeber erst Spätaussiedlern und Vertriebenen höhere Rentenzahlungen gewährt hat, bedeute dies nicht, dass er für immer dazu verpflichtet ist, so der 13. Senat des BSG.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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