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Thorsten Blaufelder
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Bundesrat beschäftigt keine „Scheinselbstständigen“

Der Bundesrat beschäftigt in seinem Haus keine scheinselbstständigen Arbeitnehmer. Für die als Honorarkräfte angestellten Führer von Besuchergruppen besteht keine Sozialversicherungspflicht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem am Montag, 18. Juli 2011, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 KR 206/09).

Bei einer Betriebsprüfung hatte die Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV) gerügt, dass der Bundesrat Führer von Besuchergruppen auf Honorarbasis beschäftigt. In Wirklichkeit handele es sich aber um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Für die Jahre 2001 bis 2004 sollte der Bundesrat daher Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 15.500 Euro nachzahlen.

Das LSG entschied allerdings in seinem am 15. Juli 2011 verkündeten Urteil anders. Für Führer von Besuchergruppen gebe es wegen ihrer Tätigkeit nicht automatisch eine Sozialversicherungspflicht. Die Führer des Besucherdienstes könnten sowohl auf Honorarbasis als auch sozialversicherungspflichtig entlohnt werden. Im konkreten Fall hätten die Honorarkräfte des Besucherdienstes einen großen Freiraum, wie sie ihre Führungen gestalten – auch wenn der Ort, die Zeit, die Dauer und die einzelnen Stationen vom Bundesrat vorgegeben werden. Dies sei für die letztlich maßgeblich für die Sozialversicherungsfreiheit.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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