Überlange Bindungsfristen durch Rückzahlungsklauseln für Arbeitnehmerfortbildung unwirksam
(Stuttgart) In einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2009 hat das Gericht entschieden, dass Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, dann unwirksdam sind, wenn der Arbeitnehmer hierdurch unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. (BAG AZ.: 3 AZR 900/07).
In dem ausgeurteilten Fall, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, hatte sich ein etwaiges “Prognoserisiko” nicht verwirklicht. Der Arbeitgeber hatte statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart. Hierzu habe das Gericht betont, dass bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen sind. Sei danach eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, so Henn, führe dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bestehe in diesen Fällen nicht. Auch eine „geltungserhaltende Reduktion“ auf die zulässige Bindungsdauer finde nicht statt. Zwar forderten die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens eine ergänzende Vertragsauslegung ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber dann verwirklicht. Eine Bindungsdauer von fünf Jahren hielt das Gericht jedoch für deutlich zu hoch und damit unzulässig.
Henn empfahl daher allen Arbeitgebern, diese Rechtsprechung bei ihren Arbeitsverträgen zu beachten, während er Arbeitnehmer dazu aufrief, überlange Bindungsfristen in den Arbeitsverträgen durch ausgewiesene Spezialisten für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen, die in der Regel an dem Zusatz „Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu erkennen seien und verwies dabei auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de
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Michael Henn
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