Jede Abweichung von der vereinbarten Leistung ist ein Mangel, auch wenn sie gleichwertig ist
Jede Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung stellt einen Sachmangel dar.
Dem Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten kann nicht entge-gengehalten werden, er sei unverhältnismäßig hoch, wenn der Unternehmer vorsätzlich von der vereinbarten Ausführung abgewichen ist.
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 U 295/09
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