Justizia
 
 
Thorsten Blaufelder
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Unfallakten eines Mitarbeiters sind für den Arbeitgeber tabu

Arbeitgeber können keine Einsicht in die Unfallakten ihrer Arbeitnehmer verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsunfall eines Beschäftigten zu einem Beitragszuschlag in der Berufsgenossenschaft führt und der Chef den entsprechenden Bescheid genau kontrollieren will, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Freitag, 15. Juli 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 8 U 3577/10). Ärztliche Unterlagen über den Gesundheitszustand des Beschäftigten oder dessen körperlicher Verfassung dürfe der Unfallversicherungsträger aus Persönlichkeitsschutzgründen nicht herausgeben, so die Stuttgarter Richter.

Im verhandelten Fall zweifelte ein Arbeitgeber die Rechtmäßigkeit eines von der Berufsgenossenschaft erhobenen Beitragszuschlags an. Der Unfallversicherungsträger hatte dem Unternehmen einen Zuschlag in Höhe von 12.631 Euro aufgebrummt. Grund hierfür war ein Arbeitsunfall eines Beschäftigten. Dieser war von einem Lkw gesprungen und an einer Bordsteinkante umgeknickt. Wegen der erlittenen Knieverletzung musste der Mann 23 Tage stationär behandelt werden.

Der Arbeitgeber hielt den Beitragszuschlag für viel zu hoch. Um die Unfallkosten nachprüfen zu können, forderte er die Krankenunterlagen bei der Berufsgenossenschaft an. Damit sei auch der Beschäftigte einverstanden. Auch die ärztlichen Rechnungen müssten kontrolliert werden. Der Unfallversicherungsträger verweigerte aus Datenschutzgründen, die Akten herauszugeben.

Auch das LSG stellte in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2011 fest, dass es weder einen Anspruch auf Akteneinsicht gebe, noch auf Übersendung erstellter Arztrechnungen. Der Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten gebiete es, dass die gewünschten Sozialdaten geheim gehalten werden – und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer der Akteneinsicht zugestimmt hat. Erhalte der Arbeitgeber die Krankenakten, könne dieser auf den Gesundheitszustand seines Arbeitnehmers Rückschlüsse ziehen. Dies könne zukünftig negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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