Keine Sozialhilfe in Thailand
Wohnen Deutsche in Thailand, können sie für ihre ebenfalls dort lebenden Kinder keine deutsche Sozialhilfe beanspruchen. Bevor Sozialhilfeleistungen gewährt werden können, ist grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erforderlich, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Donnerstag, 14. Juli 2011, veröffentlichten Eilbeschluss (Az.: L 2 SO 2138/11 ER-B). Auch wenn das Kind kein deutsch spricht und im buddhistischen Glauben erzogen werden soll, könne keine Ausnahme von diesem Grundsatz gemacht werden, so die Stuttgarter Richter in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2011.
Damit scheiterte ein deutscher, in Thailand lebender Vater mit seinem Antrag, ihm vorläufig darlehensweise 590 Euro monatlich für seine Tochter zu gewähren. Seit dem Tsunami 2004 und der Bankenkrise sei er völlig mittellos. Er habe Mietschulden und müsse für eine Schüssel Reis betteln gehen. Selbst seine goldenen Zahnfüllungen habe er herausgebrochen und verkauft.
Eine Rückkehr nach Deutschland schloss er jedoch aus. Seine Tochter könne kein Deutsch, außerdem verlange die thailändische Mutter, dass das Kind im buddhistischen Glauben erzogen werden soll. Die nicht mehr bei ihm lebende Frau verweigere den Umzug nach Deutschland.
Das LSG stellte jedoch klar, dass Sozialhilfe im Ausland nur in einer außergewöhnlichen Notsituation gewährt werden kann. Eine Voraussetzung hierfür sei, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist. Auch wenn die Tochter des Klägers kein Deutsch spreche und sie nur in Thailand angemessen buddhistisch erzogen werden kann, könne ihr eine Rückkehr nach Deutschland zugemutet werden. Außerdem habe sich der Vater bei seinen Angaben über seinen Lebensunterhalt in Widersprüche verstrickt, so dass die geltend gemachte Notlage nicht glaubhaft ist.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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