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Thorsten Blaufelder
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Sozialhilfe muss bei Zahnlosigkeit keine Implantate zahlen

Haben Sozialhilfeempfänger keine Zähne mehr, können sie nur die Kosten für eine normale Prothese und nicht für Zahnimplantate vom Sozialamt erstattet bekommen. Auch ein Rückgang des Kieferknochens begründet keine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Donnerstag, 14. Juli 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 2 SO 5698/10). Denn Sozialhilfeempfänger dürften nicht besser gestellt werden, als gesetzlich Krankenversicherte, die für Zahnimplantate zahlen müssten, so die Stuttgarter Richter in ihrer am 29. Juni 2011 verkündeten Entscheidung.

Im verhandelten Rechtsstreit hatte ein 1944 geborener Sozialhilfeempfänger die Kostenerstattung für bis zu acht Zahnimplantate beantragt. Der Zahnarzt hatte dafür in einem Behandlungsplan bis zu 2.560 Euro veranschlagt. Vor Gericht erklärte der Kläger, dass er wegen seiner fehlenden Zähne bereits unter einem Schwund des Kieferknochens leide. Eine normale Prothese komme nicht infrage, da er diese in der Vergangenheit schon häufiger wechseln musste. Außerdem absolviere er gerade ein Jura-Studium, bei dem er auch Vorträge halten müsse. Eine Prothese sei dafür jedoch untauglich.

Die Richter hat dies nicht überzeugt. Die gesetzlichen Vorschriften sehen eine implantatgestützte Versorgung grundsätzlich nicht vor, so das LSG. Nur im Einzelfall und bei einem „unabweisbaren gebotenen Bedarf“ könnten Leistungen gewährt werden, die nicht vom Regelsatz umfasst sind. Hier habe der Kläger einen Kieferknochenschwund wegen der fehlenden Zähne angeführt. Bei Zahnlosigkeit sei dies aber ein häufiger Befund. Der besondere, vom Gesetz her geforderte Einzelfall liege nicht vor. Daher müsse das Sozialamt für die Zahnimplantate keinen Zuschuss oder ein Darlehen gewähren.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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